(3.)IV. Dahe jemand durch den gemeinen Ruff einer verübtenMissethat berüchtiget würde / haben die Obrigkeiten / Beambte /Vögt / Schultheissen vor allem / woher solcher Ruff und ob er vonglaubwürdigen Persohnen und Umbständen eigentlich herrühre /wohl zuerforschen / solches alles umbständlich ad Prothocollumbringen zulaſſenV. In Mißhandlungen facti permanentis, welche anzeigen.und vestigia nach sich lassen / als da seynt Todschläge / Brand / Dieb-ställe und dergleichen / haben Beambte / Vögt und Schultheissedes Corporis Delicti, und ob die vorkommene Mißhandlung würck-lich beschehen / und zwar da es denen Umbständen nach sein kan-als in Mordthaten und dergleichen mit ordentlicher Inspection desermördeten Cörpers / der Brandstätt / und so fort / auch eydlicherAbhörung der jenigen Personen so davon Wissenschafft haben / sichvor allem gründlich zuerkündigen/ und die eingezogene Erkündi-gung durch den geschwornen Gerichtschreiber gleichfals ad Pro-thocollum ordentlich bringen zulassen.VI. Und wiewohlen in der general- und praeparatischer Inquisi-tion die Zeugen bißhero ohn eydlich und hernach erst im Anklags-Proces eydlich abgehört worden / weil aber hierauß nur unnöhtigeVerlängerung des Processes, gefährliche Wiederholungen der Zeu-gen-Außsage / und so viel erfolgt / daß wan die Zeugen varieren,deren Glauben hierdurch haubtsächlich geschwecht/ dem Delin-quenten auch zu seinem vermeinten Behueff vor zuschützen Anlaßgegeben würdt / da die Zeugen gleichs Anfangs jurato abgehörtworden / würden dieselbe ihren Eyd und Gewissen besser / als be-schehen / beobachtet / und anderst außgesagt haben.So wollen Wir gnädigst / daß deme allem vorzukommen / undzu desto mehrerer Beschleunigung der Sachen hinfüro alle Zeugs-und Erfahrungs Persohnen / die der verübten Missethat / oderdem Delinquenten nicht verwand / mit hin eydlich abgehört wer-den / im Stand gleich Anfangs eydlich abhört / und über derenDeposition der Rotulus nach Anlaß des jüngsten Reichs=Abscheidsde Anno 1654. formirt werde.VII. Wann ein Delinquent in flagranti und auff frischer Thateines groben Verbrechens, so Leib oder Lebens Straff nach sich füh-ren kan / betretten würdt / ist derselbe / was Stands oder Wesen-er auch seye / ohnverlengt zu wolverwahrlichem Verhafft zubrin-gen / gleiche Meinung hat es auch mit denen jenigen Persohnen /A 2ber
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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