(18)bringen und ihrem Gegentheil außfolgen zulassen schuldig.mseyn.Auß der Reſprimation und Rechts-12 Da aber zum zwölfften dem Anwald seine Per-Ordnung cap. 13. §. mit stellung.sohn obgemelter massen in Zeit der Ordnung zu legitimi-vers. da auch: Hoffgerichts=Ortren nicht moͤglich / soll er / daß gnugsame Gewald unwen-nung tit. 3. §. wan auch in verbä-alsbald de rato, und daß inwendldig sechs Wochen cum ratificatione retroactorum einbriu-sechs Wochen ꝛc. gemeinen besche.des Kayserlichen Cammergerichts gen wolle / gerichtlich caviren / deme auch also bey Straffanno 1659. §. 2. Jacob Blum ad or- der Rechten würcklich nachkommen / und der eine Zeichendinat. Camer. part. 3. tit. 14 in noeingerissener Mißbrauch / daß gar keine Zeit darzu genom-tis ad §. Also auch. ult.men / gäntzlich hiemit abgeschafft seyn13 Vnd demnach zum 13. sich befindt / daß die Pro-.curatores, so sich laut der vorm Prothonotario besch..hener Constitution, oder durch einbrachten Gewald zuSachen qualificirt / und geraume Zeit darin gehandelt /oder sonst auff ihrer Principalen begehren den Bestand geAußder Hoffgerichts=OrdnunTit. 26. 5. dieweil dan penuit. Gasl. than / und de rato gerichtlich cavirt / hernach / wann eslibr. 1. obs. 46. Roding. in Pandect.lib. 3. tit. 57. 5. und si doctere pos. ihnen bedünckt / und sie sich etwan eines widrigen Bescheidssint Blum ad ordinat. Camer. part. befahren / Ladung ad videndum se exonerari bitten1. tit. 32. §. 9. & 10als solle ihnen solches ohne rechtmässige und erhebliche Vi-sachen zu thun/ auch deren einmahl angenommener Sa-chen ver ergangener gerichtlicher Erkantnuß zu entschlagennicht gestattet / wer aber zu Verzug der Justiz / und umbdie Parthey auffzuhalten exonerutionem gebetten zu.ben / befunden wird / nach Ordnung der Rechter.N.strafft werdenEx Recessu Imperii de anno. 1512.14 Zum vierzehenden / sollen die InstrumentaColon. tit. de Notariis §. item dieNotarien in verb. in Pergamen Pellationum in membrana und Libells-weiß von denund mit papier Röding in Pandect. zu gebrauchten Notariis gefertigt / daß Jahr und Taglib. 1. tit. 265. 17. & lib. 3. tit. 2. §. 5.gepfehlter Vrtheil / oder davon erlangter Wissenschaftubi hoc declarat, ut chartaceum in-strumentum admittatur, si mem- wic gleichfals annus & dies interposita appellationis, utbranæ copia haberi non possit &c. die Benetinung des Judicis a quo & ad quem, wie alichitem auß der Verordnung an. 167der Anfang gravaminum zu geschwinder Nachrich23. Sept. §. 9. in verhis die instruvirgulirt in margine annotirt / und dergestalt mit der Sup-menta provocationis libels-we-plication übergeben werden / da aber der Appellant das Ingeſchrieben 2c.strumentum appellationis in membrana gleich vorzubriigen auß erheblichen Vrsachen nicht vermögte / solchestermino reproductionis processuum, zu thun sich erbi.then / deme auch würcklich also nachkommen..15. Zu deme auch zum fünffzehenden die Procur-tores, ob sie schon zu Einbringung des Libelli undActen gnugsahme Zeit übrig haben / dannoch umbPartim ex malis moribus, partim gation anhalten / und dardurch den Partheyen nurauß der Reformation und Rechterere Termin gelder auffdringen / als sollen sie sichOrdnung cap. 41. und H. fgrichtund aller. Vberslüssigkeit bey arbitrari Straff müssigen.Ordnug eit. 15. §. würden aber &(ihmenalle wege aber wan sie prorogationem fatalis extdamit auch.ActorumActa bitten / erhebliche Vrsachen und gnüSchein adhibitae diligentiae & requisitionisbey gleichmässiger Straff vorbringen / und es wegenebunddition der Acten, so viel die Arme betrifft / mit
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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18
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