(19)gebung eines Scheins der Armuth / und sonst nach Jnhaltder Ordnung Tit. 15, §. Damit auch rc. gehalten werden.16. Damit man auch zum sechszehnden aller Zeugen-Auß dem Reichs=Abschied anAußsagen unter Augen haben könne / und deß sonsten noht1654.5.52. und extrajudicial prowendigen vielfältigen Auffsuchens und mühesahmen Excess=Ordnung anno 1661. §. 14trahirens überhoben werde / als sollen die verordneteCommissarii, nach dem sie die Zeugen auff alle Interro-gatoria und Articul ihrer Ordnung nach abgehört / denRotulum über der Zeugen=Außsag mit zuthun des Ad-juncti oder Notarii jedesmahl dergestalt abfassen / daß nacheinem jeden Interrogatorio und Beweiß=Articul aller undjeder Zeugen=Außsag in ihrer Ordnung / mit den Worten /wie der Zeug geredt / also gleich ordentlich subnectirt,und untergesetzt werden / mit dem Anhang / daß die Ro-tuli, so anders / dann wie jetztgemelt abgefasset / nicht an-genommen / sondern verworffen / und denen hierzu ge-brauchten Commissariis ermelte Rotulos auff ihre Kösten /vorbesagter massen von newen zu beschreiben / aufferlegtwerden solle17 Zum siebenzehenden sollen noch Verordnung desAuß angezogenem Reichs=Ab-Reichs=Abscheids de Anno 1654. §. In deme nunmehrschied de an. 1654. S. 121. und ver-121. & seq. à sententia tam nulla quam iniqua, daß Fa- ordnung anno 1675. 23. Sept. 5. 3.tale interponendæ obſervirt / daruͤber auch hinführo ſtätund vestiglich. gehalten werden / bey den jenigen nullitäten aber / welche insanibilem defectum auß der Persohndes Richters / oder der Partheyen / oder auß den Substantialibus des Processus nach sich führen / es bey dispo-sition der gemeinen Rechten und Hoffgerichts-OrdnungTit. 21. verbleiben18 Nachdem auch vors achtzehende / eine zeitherwahrgenommen worden / daß in verschiedenen ahn obge-Auß allegirter gemeiner Ver-meltem Gülich= und Bergischen Hoffgericht abgeurtheilten ordnung anno 1669. 18. Novem.Sachen / die Partheyen das beneficium restitutionis in dem der Verordnung anno 1675integrum mißbraucht / und die darzu erforderte Requisita 23. Sept. 5. 2. und HoffgerichtsOrdnung Tit. 22.der Gebühr nicht beobachtet haben / als sollen sich die jenige / so wider die gepfehlte Vrtheilen restitutionem inintegrum begehren / der im Jahr 1669. den 18. Novembr.dieserthalb ergangener gemeiner Verordnung mit Offerirund Außschwerung der darin enthaltener Eyden / und sonstgemäß verhalten / im übrigen es auch nach Inhalt der ge-meinen Rechten und Hoffgerichts=Ordnung Tit. 22. hierinfals verfahren werden. Publicatum Dusseldorpii in solità audientia 3. Septembris 1680G 2Folge
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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19
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