(17)Auß obgemelter Ordnung dieHoffgericht habenden / oder ins künfftig überkommendentit. 3. §. da aber vers. oder auch warSachen / vermög hernach gesetzter Form legitimiren / und in anderen Sachen. Gemeinen be-wann in einer Sachen general Gewald oder Syndicat ein=scheid anno 1588 5. Julii & anno1591. 3. Sept. 5 gleicher gestalt. verlkommen und agnoscirt / dessen von dem Prothonotario sigwie sie dan auch 2c. Cammerge-nirte Copey übergeben / und darauff die Sach / Jahr und Lichts-Ordnung part. 3. tit. 12. 5.Tag / da das Original einkommen / rubricirt und geschrie= und so ein Procurator Roding, inben / es auch also mit den Privilegien, Instrumenten und Pandect. Camer. lib. 3. tit. 29. §. 9.anderen Brieffen / deren Original in anderen Sachen zuvor vorbracht /. gehalten werden.9 Weilen auch zum neunten auß denen vor dem Pro-Ex Roding: dicto tit. 19. §. 15. ubithonotario beschehenen Constitutionen und einkommenenad hoc allegat memor procurato-Gewälden zu ersehen / daß die Partheyen / zuweilen vorum de anno 1575. 5. neben diesemsich / und ihre Consortes ohne einige von denselben dar-zu habende Vollmacht / constituiren / als solle dieser Miß-brauch hiemit abgeschafft / und die Procuratores sich vorProcuratores à tutoribus, curato-den Consorten und Principalen selbst constituiren zu lasxibusve constituti, non solum actosen / und wann sie in Nahmen und von wegen der Vor- rium, sed eitiam tutorium vel cura-munder erscheinen und handelen / alsdann nicht allein die torium producere debent Gall. IbeVollmacht oder Actorium, sondern auch das Tutorium 2. obs. 107.oder Curatorium vorzubringen schuldig / im widrigen abereiner Straff nach Ermässigung gewärtig seyn.10 Zum Zehenden solle ein jeder Procurator bey seiEx Jacob Blum ad concept. ordi-nen geleisteten Pflichten seinen empfangenen Gewald / alsliat. Camerae part. 3. tit. 14, §. 1. Ro-bald vor sich selbsten mit sonderem Fleiß / und ob darahn ding. lib. 3. tit. 29. 5. 11. circa fin. ubieiniger Mangel umbständlich erwegen / nicht aber so lang quod procuratores transmissenprocuratorium confeſtim bene pon-warten / biß man ihnen allererst durch seines Gegentheilsderare, de inventis defectibus par-Einreden / oder durch Bescheid zu besserer Qualification tesadmonete, & aliud sufficiens re-seiner Persohn antreibe / da dann der Gewald nicht aller=possere debeant.dings gnugsamb, soll er selbsten umb weiteren Gewald,mit Anzeigung des befundenen Mangels bey seinem Principalen unverzüglich anhalten / und darahn seyn / daßer mit vollkommenen Gewald versehen werde.11 Gleicher gestalt / und zum eilfften / so bald einGewald einbracht / oder die Constitutio von dem Protho-notario geschehen und ad Acta repetirt / soll der GegenAuß dem Reichs=Abschied de anProcurator nicht dessen unbesehen und unerwogen durch1566. 5. da in einiger 18. vers. so haltdie Wort / so ferner gnugsamb / noch dergleichen condigemenem Bescheid anno 1633. §. 9.tional Recess darüber submittiren / sondern denselben beJacob Blum, & Roding, citat. loc.sichtigen und ponderiren / und wa er ihnen mangelhafftoder ungnugsam befindet / alsbald dagegen excipiiren / undumb vollkommene Legitimation anhalten / auff daß nichterst nach gethanem Beschluß / die Räthe dasselbig durchBescheid aufflegen / und die Eröffenung der Vrtheil der-halben einstellen müssen / und damit der Gegen-Procura-tor diesem desto besser nachsetzen möge / sollen die Pro-curatoren neben ihren Gewälden oder derselben signirtenCopeyen auch ein gleichlautende Abschrifft davon / wiehieroben §. 3. von anderen Producten gemeldet / vorzu-bringen
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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17
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