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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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16
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16zu stellen erlaubt / solches auch auff Richter / Scheffen undGerichtschreiber / wann sie ins gesampt klagen / oder beklagwerden / hiemit extendirt seyn.6. Zum fechsten / Sollen hinführo die Gewäldt undVollmachten nach Anlaß des Reichs=Abschrios de AnneAuß angezogenem Reichs Ab= 1654. auff der Partheyen Erben mit gestellt werden / auff daßscheid anno 1654. S. Damit auch. nach einer oder anderer Partheyen tödlichen Hintritt nach99. Und der anno 1675. den 2nötig seye / die Erben ad reassumendam litem zu citiren /Septemb. in Truck außgangenesondern wann anders das Procuratorium obgemelter GHochfürstlicher Verordnungstalt von dem bestellten Procuratoren gerichtlich producit7. vers. So viel aber / ic.worden / derselbe alsdann biß zum Schluß der Sachen ver-fahren / auch so wohl die definitiv, als Beyurtheil / dafendie Erben noch nicht nahmhafft gemacht / in des Procur-toren Persohn gefasset / und gesprochen werden / wie er Pro-curator dann schuldig seyn solle / innerhalb sechs Wochen.oder auch ohnerwartet solcher Zeit / so bald er es in Erf-rung gebracht / seines abgelebten Principalen Todfall / uitdesselben hinterlassener Erben Nahmen und ZunahmenProthocollum zu dem end anzuzeigen/ oder schrifftlich einz-bringen / damit die Bescheid desto formlicher begriffen unverfasset werden mögen.7. Nicht weniger und zum siebenden sollen ins künfftigdie Partheyen gleich zu Eingang des Rechtsstands demcuratoren einen Substitutum (jedoch ohne Bestallung) beyordnen / und derselb / auff den Fall des Procuratoris verAuß obgemeltem Reichs Abscheid an. 1654. 5. Als auch wei= der Sachen Endschafft erfolgenden tödtlicher Hintrits / oderter. 100. Und vorgedachter Versonsten anderwerter Veränderung seines Stands / alsobordnung vom 23. Septemb. ann.ohne weitere Bestellung den Process zu continuiren mächtig1675. dict. 5.und gehalten / doch der Partheyen unbenommen seyn / sondern frey stehen / ob sie den Substitutum behalten / oder enen andern Procuratoren, gleichwohl aber zeitlich und längs-in einem Monath von zeit an deß zu wissen gemachten Ab-Substitutsterben / bestellen wolte / und hätte biß dahin derden Proceis zu vellenführen / auch der Richter die Sententwider ihnen zu pfellen / die Parthey aber ihnen solchennichts destominder billigen Dingen nach zu contentirenfern aber der Substitutus che dann der Procurator mitabgehe / und die Principales solchen Abgang von dencuratoren, wie ihnen billig auffzuerlegen / zeitlich beri-würden / so sollen ermelte Principales oder Partheyen abmahlen unverzüglich einen andern zu substituiren verbütden ſeyn8. Achtens / sollen zu Verhütung mehrerer KösterAuß der Hoffgerichts Ordn.tit. 3. §. Da aber, in verb. 5. Zuund Abkürtzung der Processen die Partheyen ihregantzen Sachen. Reichs Abs.res, nicht nur ad unum actum, sondern zu der g1654. §. Und demnach /und zwar zu allen ihren an diesem Gülich= und Berg