(15)Auß obgemeltem Reichs=AGegentheile alle mit Tauff= und Zunahmen benennt / aufscheid anno 1566. §. Hinfürahn rc.die gemeine Woͤrter aber / als: Erben / Vormündere / Con-Hoffgerichts=Ordn. tit. 2. 5. Dasorten, Interessenten und Zustand / oder daß sie in Execu- aber. Gemeinen Beschreiden An-tione benennt werden sollen / keine Ladung oder andere PIO-1588. 5. Julii. & an. 1591, 3. Sept. 5Weil dan auch / item anno 1592.cess in der Cantzeley gefertiget / weniger extradirt, vnnd die7. April. §. Nach dem auch / & an-no 1633. 20 Decemb. §.13.Vbertrettere nach Gelegenheit gestrafft werden.Ratione subscriptionis Advoca-3. Drittens sollen obgemelte Supplicationes und alle totum, auß dem der LandsOrdnbeygetruckten befelch de an. 1576andere schriffliche Handelungen und Producta, sauber, co-20. Maji. Heffgerichts Ordn. titrect und leßbahr geschrieben / auch von denen in der Sachen 16.8. Dem.iach durch / & 5. SieDienenden / sonderlich aber alhier in loco anwesenden Ad- die Procuratoren rc. GemeinemGeſcheid des Kayſ. Cammergevocaten so wohl / als von den Procuratoren unterschrieben / richts zu Speyr anno 1659. 13oder die Advocati extranei zum wenigsten in subscriptione Decemb. § 4.Wegen würcklicher übergebungProcuratoris mit benennet / so dan die Producta und Bey-der schrifften vn producten, auchlagen / bey wehrender Audientz würcklich / und zwarn in Beylagen auß der Hoffgerichtsduplo übergeben / auch zu Verhütung des eine zeit hero in Ordn. 25.5.2. Gemeinen Bes.anno 1588. 5. Julii & an. 1591. 3.puncto nicht beschehener Communication verspürten auffSept. §. So wird man, item annoenthaltlichen recessirens dem gegen Anwaldt die Abschrifft 163.20. Dec. 5. Weil man auchRatione verborum in duploalsbald / und bey selbiger Audiens mitgetheilet / im widri-auß der Hoffgerichts Ordn. eingen aber nicht angenommen / noch die Recessen prothoco26. §. Sie die procuratoren. ibid.lirt, sondern vor nicht gehalten / erachtet werden / und die duplicirt. Gemeinem Bes. anno1661.5. Apr. 5 Weil man auch. ibi.Procuratores, so offt von ihnen dawider geschicht / in StrafCum copiis, & §. Zum 9. ubi daßder Ordnung gefallen seyn.die producta in duplo übergeben.auch correct und leßbar geſchrie4. Es sollen auch zum vierdten die Procuratores, in den werden sollenEx edicto Caroli V. an. 1548. 3.Sachen darinn sie als Notarii oder Adjuncti gebrauchtAug. Cammergerichts Ordnungder auch Gerichtschreibere in vorigen Instantzien gewesen.bare 1 tit. 39. 5 Als sich auch Hoffsich des Procurirens, Sollicitirens und dergleichen / gäntzlich gerichts Ordn. tit. 26. §. ult. cumextensione auf die Gerichtschreienthalten / oder gewärtig seyn / daß sie der gebühr darfür angesehen werden.5. Fünfftens / weil auß den Actis zu ersehen / daß dieProcuratores offtmals ihre Persohn der gebühr und in zei-len nicht qualificiren / dardurch dann vergebliche Kosten undAuß der Reformation undNullitäten verursachet werden / als solle es mit Stellung der Rechts-Ordnung cap. 11. §. MitVollmachten also gehalten werden / daß ermelte Procurâ-Stellung. Gemeinem Bescheilanno 1588. 5. Julii. & anno 1591.tores die Constitutiones von den Parthehen endweder von 3. Sep. v. Gleicher gestalt. Hofdem Prothonotario geschehen lassen / und dieselbe folgends gerichts Ordn. tit. 3. Edicto Du-gerichtlich ad Acta repetiren / oder die Vollmachten vor eis Joannis Wilhelmi anno 1627.9 Sept. ubi daß alle gerichtlichden Gerichtern / oder auch vor Bürgermeister und Rath / documents, Urkunden nüͤ brieffdarunter die Partheyen gesessen / gefertiget / solchen fals liche Schein zu Verhütung derfalsitaͤten / Gefährlichkeiten undaber mit des Gerichts oder Rahts Siegel / neben des Ge-betrugs / durch die veräydte Ge-richts= oder Stadt=Schreibers Vnterschrifft bekräfftiget / richtschreibere sub poena nullisoder sonsten die Gewälde von glaubwürdigen und bewehr= eis mit eigener hand unterschrieten Notarien gegeben in forma instrumenti & membrana ben werden sollen.Caetera eo usu & observantiaauffgerichtet / auch Libels=weise geschrieben / und also ein-eracht werden; Jedoch solle den Prælaten, Geistlichen / de-nen vom Adel/ graduirte Persohnen und deren Wittiben/wie auch den Städten und Communen, unter ihren Sie-gelen und Vnterschrifften ihre Vollmachten und Syndicatenzu stellen
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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15
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