(14)Copey der Quittung alsbald ad Prothocollum übergeben / undsich ahn diesem allem bey Straff der Entsetzung ihres Dienstes /oder sonst nach Ermässigung nichts behinderen lassen sollenWeilen auch im Werck verspührt wird / daß gemelte Heffgerichts Botten auff empfangene Processen und Missiven von denProcuratoren eilends nicht verreisen / sondern sich hieselbst aufschalAudienten / zu deme offtmahlen nach geendigten gerichtlichentzien allererst wieder ankommen / dardurch dann verursacht wird /daß die erkente Processen, durch die Procuratoren in bestimbtenTermino nicht reproducirt / noch die Producten in behöriger zuübergeben werden können / als wird denselben hiemit aufferlegItem nach empfangenea Processen, M.E. und befohlen / alsbald nach empfangenen obgemelten Processenliven, Befelchen / rc. Missiven, Befelchen und dergleichen von hinnen abzureisen / ihalsbald abreisen / und Ambt mit Insinuation der Ladingen und anderer Processen, so darin beſtimbter zeit beynBestellung der auffgegebener Missiven, Producten, oder andereHeffzericht sich wiederSchriffien alles fleisses und getrewlich zu verrichten/ auch inneteinſtadenhalb den negsten acht oder längst vierzehen Tagen sich bey denHoffgericht zeit wehrender Audientz wieder einzufinden undVerrichtung halber den Procuratoren so wohl richtige Relation einzubringen / als auch die ahn sie habende Schreiben denselben verEndigung der Audientz einzuhändigen / in allem übrigem auchder Hoffgerichts-Ordnung / so viel dieselbe sie betrifft/ der Ge-Befindenbühr nachzusetzen / oder unaußbleiblicher Straff nachgewertig zu seynVnd damit sich gedachte Botten der Vnwissen= oder Vergeßsenheit halber hernegst nicht entschuldigen mögen / als solle derVice Proihonotarius denselben hierab so wohl eine gleichlautendAbschrift / als auch einen Extract obgemelter Hoffgerichts=Ord-nung zu ihrer Nachricht / und desto besserer Observantz derselbenund dieses Bescheids mittheilen/ auch wie es geschehen/ schrifftlichreferiren. Publicatum Dusseldorpii in audientia solita 20. An-gusti 1680.Gemeiner Bescheid / so den 3. Sep-tembris Anno 1680. publicirt worden.Achdem die Erfahrung bisher im Werck bezeiget/ daßHochfürstlichen Gülich- und Bergischen Hoffgerichts-L.nung und hiebevor publicirten gemeinen Bescheiden allerdingsnicht nachgelebt / sonsten auch ander weiter mehren Verordnungvonnöthen seyn wolle / als ist der gemeiner BescheidAuß dem Reichs=Ab-1. Daß erstlich die Supplicationes, darin umb Ladung / oderscheidt anno 1566.Da dana u. Hoffge= andere Process angehalten wird / von den Partheyen selbstriches Ordnung Tit. 2. einem des Hoffgerichts veräydten Procuratoren eigenhändig5. Der Kläger.terschrieben / bey dessen Vnterlassung aber nicht angenohmen we-den sollen.2 Da auch zum anderen mehr dan ein Kläger oder Applant vorhanden / sollen dieselbe so wohl als auch die Citandi und
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
Seite
14
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten