(13)von solchen newen Einbringen vorher einige Wissenschafft gehabt,oder selbiges zu der Sachen dienlich zu seyn nicht vermeinet / jeder-zeit gefast erscheinen / in alle wege aber die ihnen in solchen Restitu-tions- und allen anderen Sachen zugefertigte Schrifften / ehe sie ü-bergeben werden/ fleissig überlegen/ und wohe etwas darinnen er-findlich / so unserem / auch unserer Hoff=Cantzleyen und Hoffge-richts Respect, oder der erforderter Bescheidenheit zu wider wäre,solches für sich selbst verbesseren und zum Glimpff bringen / oder ge-hörigen Orten zurück senden / keines wegs aber auff einigerley Re-servation, oder Protestation non approbationis contentorum,noch was sonsten dergleichen seyn mag / sich verlassen / diesem allemunaufgesetzt also nachkommen/ und im widrigen einer unaufbleiblicher Geldstraff / oder auch gestalten Sachen nach der Sulpension,oder wol gar Amotion ab officio gewärtig seyn sollen / dessen WirUns gnädigst versehen. Geben Düsseldorff den 18. Novemb. 1669Gemeiner Bescheid / so den 28. MajiAnno 1675. publicirt.INdlich ist auch der gemeine Bescheidt / daß hiesige Hoff-Insinuationes & Jur:gerichts Botten der Insinuation und deren Jurium halber der Hoffgerichts Bot-der Ordnung gemäß sich verhalten / die Partheyen darüber terbey Straff nach Ermässigung nicht dringen / noch beschweren,auch den Executis jedesmahl einverleiben sollen / was ihnen derinsinuation halben gegeben und bezahlt worden / oder sie darfützu ferderen gemeintGemeiner Bescheid / so am 20. Au-gusti Anno 1680. publicirtAchdem fast viele Klagten vorkommen / daß dieses Hoffge-richts veräydte Botten wegen Insinuation der Ladungen /Inhibition, Compulsorialien, Executorialen mandato-rum executivorum und dergleichen den Partheyen gar übermäs-sige Jura abforderen / und sich entrichten lassen / solches aber derObgemelte Hoffge-Hoffgerichts=Ordnung und am 28. Maji 1675. publicirtem ge=richtsGotten sollen sichmeinen Bescheid / auch der Billigkeit selbst zu wider / und keines wieder ihnen zugelegwegs zu gestatten / so ist der nachmahliger Bescheid / daß ermelte ter belohnung vergnü-gen lassenHoffgerichts Botten mit der in gedachter Ordnung tit. 27. ihnenVnd die Partheyer.zugelegter Belohnung sich vergnügen lassen / darüber auch die Par-theyen einiger massen nicht beschweren / und damit alle Vnrich- daruͤber nicht beschwe-ren / denselben gebühr-tigkeit hierinfals desto besser verhütet bleiben möge / den Partheyen siche Quittung mit-ob der von ihnen empfangenen Belohnung jedesmahl gebührliche theilen / deren abschrifftQuitantz / ob die gleich nicht gefordert würde / unweigerlich mittheil= auch den Exscutis un-tersetzen / oder ad Pro-len / daneben die Abschrifft solcher Quitantz den executis jederzeit thocollum übergeben.untersetzen und beyschreiben / oder dahe die Zahlung nach der Insinuation allererst geschehen würde / solchen fals dieweniger nichtCopey3
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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13
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