(11)11 Schließlich und zum vilfften / werden Procuratores allesErnst erinnert / daß sie der Hoffgerichts=Ordnung / hie vorigen ge-meinen am 20. Decemb. anno 1633. publicirten / und in speciediesen gegenwertigen Bescheid gehorsamlich nachkommen/ allesbey Vermeidung deren darin gesetzten Straffen / und solle dieser ge-meiner Bescheid den vierzehenden negsikünfftigen Monaths Juniiseinen Anfang nehmen. Publicatum Dusseldorff am 5. Aprilisanno 1661.Edictum de Anno 1662. 30. Decemb.wegen der beschiossener Rechts-Sachen.JOn Gottes Gnaden Wir Philip Wilhelm / Pfaltz-graffe bey Rhein / in Bäyern / zu Gülich / Cleve und BergHertzogen / Graff zu Veldentz / Sponheimb / der Marck / Ra-pensberg / und Mörß / Herr zu Ravenstein rc. Thun kundt undfügen hiemit jedermänniglich zu wissen / Nachdem Uns der unter-thänigster Bericht geschehen / daß bey hiesigem unserm Gülich-und Bergischen Hoffgericht auß denen verwichenen langwirigenKriegs=Zeiten und Jahren eine zimbliche grosse Anzahl beschlosse-ner Rechts=Sachen vorhanden / darinnen Wir Uns von dem All-mächtigen anvertrautem Landsfürstlichem Ambt / einem jeden aufgebührlich unterthänigst Anruffen fürderlich Recht / und durchge-hende Gerechtigkeit wiederfahren und administriren zu lassen gnä-digst geneigt / gleichwol mit Langwirigkeit der Zeit / und Verände-rung der Lauffen/ Persohn und Sachen selbst/ derselben vermuth-lich viele in der Güte verglichen / die Partheyen und Procuratoresverstorben / durch Succession oder sonsten in anderen Stand ge-stellt, oder verändert, daß darin zu verfahren und Außsprach zu-thun / theils nicht möglich / theils unvonnöhtig / in welcher Unsicher-heit dan unsere Cantzler/ Räthe und verordnete Hoffgerichts Com-missarii mit vergeblicher Mühe und Zeit=Verlierung bemühet / undandere nöthigere Sachen zurück gestellt werden mögten / So ha-ben Wir diese unsere zu Beförderung der heilsamer Gerechtigkeit zie-lende Meinung / und Versorg durch dieses unser offea Edict jeder-männiglich zu wissen thun / und befehlen wellen / daß alle die jeni-ge / welche an gemeltem unserem Hoffgericht in denen verwichenenKriegs=Zeiten / und vor Antrettung unser Fürstlicher Regierungim Jahr 1653. daselbst beschlossene Sachen haben/ sich bey dem-selben umb Erörterung gebührlich anmelden / und schleunige un-verdächtig administration der Gerechtigkeit zuerwarten haben sol-len / darnach sich ein jeder zurichten / oder es sich sonsten selbst auff-zumessen. Geben zu Düsseldorff den 30. Decembr. 1662Verord-F 2
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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