(6)Gemeiner Bescheid / so am 28. AprilAnno 1592 publicirt.Es auff den 7. Aprilis ein gemein Bescheid / daß die Procuratoren, was sie über den Deurischen und Gülischen Botten21klagen / in specie schrifftlich ad primam übergeben sollen /Procaratores sollen blicirt / demselben aber über Zuversicht biß daher nicht nachkommen.so ist nochmahlen der Bescheid / daß sie entweder zusammen / oder einIn specie schriftlichbergeben / was sie überdie Hoffgerichts Boe- jeder besonder / und daß bey Straff eines Goltgülden / auff eines jeten zu klagen haben. den Persohn solchen Bescheid zwischen dieß und negster Audientz gehorsamblich nach setzen sollen / damit solchem Punct einmahl als vielmöglich remedirt / und abgeholffen werden möge / dahe sie auchüber dieses Hoffgerichts Botten etwas zu klagen / sollen sie gleichfaltin solcher Zeit dem Prothonotario übegeben / damit auch solche Män-gel / so viel möglich gebessert werden.Gemeiner Bescheid / so am 20 De-cembris Anno 1633. publicirtZulassung und An-Rstlich ist der gemeine Bescheid / daß die Procuratoresnehmung der Zeiteinander so wohl in primo Termino, als auch ersterdesselben Prorogation gebührliche Zeit nach Gelegenheitder Sachen / Puncten / Handlung und anderer Umbständ /lassen und annehmen / ohne alles gefährlichen unnöhtigen SubmittirensAlso auch des langen / weitläufftigen und verdrießlichencontWeitläufftiges Re-cessiren und verzügli-Recessirens / wie imgleichen / wann sie auff beschegens /ches Erbieten adren / oder sonst zu handelen alsbald gefast seyn / gleichwol auß Hitcundam vel infre cin-lässigkeit oder vorsetzlichem Verzug der Sachen / sich des An-handelen.daß sie mit Handelung gefast / und ad secundam vel intra sel-zubringen uhrbietig / sich enthalten3 Dann auch fuͤrohin / wann ratione termini submittirt /Die Zeit soll à diedeß gehaltenen Reces-hem jeden Procuratoren seine selbst zur Handlung begesus anlauffen / die pro-Gegentheilen aber wiedersprochene Zeit / es werde gleich auffcuratores auch hand,Submission ratione termini über kurtz oder lang / oder etwaslen / und mit allenthalb des Bescheids erst dessen endlicher Verfliessung gar nicht interloquirt / dannochbald à die des gehaltenen Recels anlauffen / und er von solcherwarten.Tag ahn zurechnen / zwischen solchem seinem selbst begehrtemder hernacher per Sententiam zugelassenem / oder auch abgekür-Termin sub solita comminatione praejudiciali zu handelendig seyn / wie auch sonsten in anderen Submissionibus,mer möglich handelen / und nicht allenthalb des Bescheids ersterwarten.7 Weil man auch in mehrere weg gespürt / daß dieratores in ihren gerichtlichen Recessen zu mehrmahlen protho-ren lassen / als wann sie schrifftliche producta cum coeinigenbey den Productis angezogenen Beylagen einbrachten, doch
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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