(5)noch 2. und von newen 2. Adrianus Kumpstoff 4. Jodocus von RintModeratio und Ent-len 6. Petrus Erckelensis 9. Adolphus Steinhauß 5. und Adolphus richtung der Pön=füllKelterhauß 5. Goltgülden / Gold oder den billigen Wehrt darvor darin die procuratoresinnerhalb 14. Tager sub pœna suspensionis ab officio von dem Ein- eine zeithero gefallennehmer Johannen Frotzheim erlagen und bezahlen sollen / mit derErinnerung / daß sich hinführo ermelte Procuratoren in Haltungihrer Recets und Fürstlicher Ordnung fleissiger erzeigen sollen / danwafern jemand auß ihnen darwider handelen und deßwegen in Straf-fallen wird / soll derselb oder sie sambtlich lupplicando nicht gehört /sondern ohn einige Nachlaß solche Straff entrichten und bezeahlen /darnach sich ein jeder zu verhalten.Gemeiner Bescheid, so am 7. AprilAnno 1592. publicirt.Achdem bey den executionibus processuum & mandatorumExecutiones fiveallerhand Vnrichtigkeiten befunden / welches vornemblich da- Insinuationes processuum & mandatotum solher entstanden / daß die Processen und Mandaten, durch etllen durch keine andere /che so diesem Fürstlichen Hoffgericht nicht veräyd / und sonst unbe= als durch die Hoffge-wehrte Notarien und Schreibere seyn / exequirt worden / dewegen ist richts Botten und un-matriculirte Notariender Gemeiner Bescheid / daß hinführo die Processen und Mandaten, geschehen.so bey diesem Fürstlichen Hoffgericht erkant/ sie seyen auch wie siewollen / durch keine andere dan die vier des Hoffgerichts veräydteBotten / oder sonsten bewehrt- oder immatriculirte Notarien exequirtwerden sollen / mit dem Bescheid / im fall man hernegst befinden wür-de / daß einiger Process oder Mandat, wie es auch Nahmen habenmögte / durch jemand anders / dan wie obgemelt exequirt / daß sol-che Execution oder Insinuation verworffen / und vor cassirt und nich-tig gehalten seyn solle.Klagten wider derAls auch die Procuratores vor und nach gegen die Gülichschen Gülichschen und Denund Deurener Botten / Petrum und Herman von Bardenberg / we= rener Bottengen ihres Vufleiß und sonsten / allerhand Klagten eingewand / mitdem Angeben / daß dardurch bey den Processen viel Vnrichtigkeitenund Versaumbnuß erwachsen thäte / derwegen ist der Bescheid / daßermelte Procuratores intra hinc & primam, was sie über beyde ange-melte Botten zu klagen haben / schrifftlich übergeben sollen / und solldemnegst dasselb der Gebühr und als viel möglich remediirt und abgeschafft werden.Supplicantes pro proNachdem auch in dem gemeinen Bescheid / so den 5. Julii 1588. cessibus, und die citanund am 3. Septembris des 1591 Jahrs abermahl publicirt / versehen / di sollen in specie mitdaß die Procuratoren alle die jenige / gegen welche Process gebetten / Tauff und Zunehmenin specie mit Tauff- und Zunahmen angeben / und keine Processus angegeben werdenanders gesetzt werden sollen / als ist solcher gemeiner Bescheid hiemitdermassen declarirt und erläutert / daß solche nicht allein bey den jenigen / welche Process gebetten / sondern welche auch umb Procesibitten und anhalten / verstanden werden / und dessen die Procuratoreshiemit erinnert seyn sollen.Gemei-E 3
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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