(7)doch dieselbe nicht bey wehrender Audientz / sondern zu Zeiten langhernacher exhibiren / welches der Hoffgerichts=Ordnung und vorigen Realis exhibitio pro-ductorum & adjunctsderwegen gegebenen Bescheiden / sonderlich denen vom 9. Febr. sum cum copiis.und 5. Julii 1588. zuwider / dardurch grosse Vnordnung und Ver-zug verursacht / als werden die Procuratoren solcher Bescheid nach-mahlen erinnert / mit dem Anhang / wo sie solchen zuwider hinfüh-ro die Producta nicht realiter bey wehrender Audientz exhibiren / dasalsdann die Recessen außgestrichen / und vor nicht gehalten werdenauch der jenige Procurator von weme es geschicht / jedesmahls inStraff der Ordnung gefallen seyn sollen.Nachdem die Procuratoren gar späth in die Audientz kom-Praesentia procuratomen / ihrer etliche auch bißweilen ohne Erlaubnuß gantz außbleiben / vom beyden gerichtli-oder öffters eine geringe Zeit darin verharren / und dan zu nicht ge=chen Audientzen / der-ringer verachtung des Gerichts / Auffzug der Audientzien / und Nach=selben verreisen oderVerhinderung. ic.theil der Partheyen ohne Erlaubnuß darauß gehen/ so ist hiemit wei-Vide gemein Bescheidter der gemeine Bescheid / daß die Procuratores, wann sie künfftig vom 5. Julii und 3auß nohtwendigen Vrsachen verreisen müssen / solches mit Inlerirung Sep 1591. 5. letzlichder Vrsachen / den Herren Räthen und Commissarien schrifftlichzu erkennen geben / da sie auch Leibs=Indisposition oder ander erheblicher Verhinderung halben auß dem Gericht bleiben müssen / sol-ches bemeldten Herren Rähten jedesmahl vorhero anzeigen lassenund deren Erlaubnuß begehren / mit dem Anhang / da sie hinführtsolches nit thun/ weder so offt Gerichtstag gehalten/ vermög der Ord-nung des Sommers Morgens umb sieben / des Winters umb acht /des Nachmittags aber umb zwey Vhren in der Cantzeley erscheinenihre Handelungen (dabey sie doch allerseits sich des ordentlichen Re-cessirens zu befleisigen und aller Confusion zu enthalten) anfangen /und bey den Audientzien / biß zum End derselben verbleiben / und diesich davon ohne Erlaubnuß absonderen werden / daß diejenige / wel-che ohne Erlaubnuß gantz außbleiben/ nach Ermässigung/ die aberzu späth kommende / oder nicht zum End bleibende / jedesmahlsohne einiges Übersehen oder Nachlaß mit einem Goltgülden gestrafft /auch zu keiner Proposition oder Handelung gelassen werden sollen,sie haben dann zuvor solche Straff gäntzlich entricht / zu welchemEnd dem Prothonotario, oder dessen Substituto hiemit aufferlegtwird, diesem gemäß und ehe der Vbertretter zum recessiren gelassenwird / solche Straff einzubringen / und den Herren Räthen undCommissarien die abwesende Procuratoren jedes Gerichtstag nahmhafft zu machenWann auch einer oder ander auß erheblichen Vrsachen vomSubstitutio procura-Gericht erlaubt / soll derselb nicht durch seine Scribenten proponi-ren / sondern einem anderen Procuratoren mit gnugsahmer Instruc-torumtion substituiren / und ohne vollkommenen Bericht nicht submitti-ten lassen.Alles das jenige / so durch die Procuratores in der CantzeEinlösung des jeni-ley sollicitirt / und auff ihr Anhalten verfertigt wird / sollen sie für- gen / so in der Cantzederlich und inwendig 14. Tagen einlösen/ und auß der Cantzeley ley gefertigtrheben / sich auch dabey allen Verzugs und Auffenthalts ent-halten* Künff-
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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