(4)anfangen / und bey solcher Audientz biß zum End derselben verblei-ben / auch sich davon ohne Erlaubnuß der Herren Commissarien,keinerley weiß absonderen / oder sonsten gantz aussen bleiben / dergestalt / daß die ohne Erlaubnuß ganz Außbleibende / mit einem Goltgülden / zu späth Kommende oder Außreisende aber mit einem halbenPoena eGoltgülden gestrafft werden sollen / auch zu keiner Proposition odertium.Handelung gelassen / sie haben dan zuvor solche und vorbedreutStraff gäntzlich der Gebühr entrichtet und bezahlt/ darnach man sichzurichten / und soll gleichwohl gegen dieselbigen so hergegen in einemoder anderen Punct gehandlet / die Straff unvergessen bleibenGemeiner Bescheid / so am 20. Sep-tembris Anno 1588. publicirtAchdem wegen praesentation der Acten in Appellation saWehen / allerhand Vnfleiß und Unrichtigkeit gespührt / daherdie Commissarien zu Zeit nicht wissen / ob die Acta in gebührActorum præsenia licher Zeit inkommen oder nicht / und dardurch die Partheyen in vertio & exhibitio sub poe-gebliche Kosten geführt werden / derwegen ist dieser gemeiner Benâ desertionis.scheid / daß hinführo die Procuratores, wan die Acta entwedertra oder judicialiter in die Cantzeley einbracht werden / sie von demProthonotario anders nicht / dan in Gegenwertigkeit deß Procuratorisex adverso, oder eines Commissarien angenommen sollen werden,welches alsdan alsbald in das Prothocoll cum dato & die verzeich-net / auch in negstfolgender Audientz durch den Procuratoren, welcher die Acta einbracht / mündlich repetirt werden solle / und dadieser gestalt die Acta in Zeit der Ordnung nicht einbrachtalsdann die Appellatio vor desert und verloschen gehalten werden,auch die Partheyen sich ahn den Procuratoren, so darahn schuldihres Schadens nach Befindung erhohlen sollen mögen/ dessenwohl der Prothonotarius als Procuratoren hiemit also ernstlichlen erinnert seyn.Gemeiner Bescheid, so am 12. De-cembris Anno 1589. publicirt.ProcuratorUff unterthänig suppliciren der sämbtlichendes Fürstlichen Hoffgerichts alhier zu DüsseldorDurchleuchtig Hochgebohrner Fürst und Herr /Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / rc. mein gnädigdurch Ihrer Fürstlichen Gnaden verordnete Räthe undlarien, die Prothocolla, in welchem sich dieselbe der OrdnOb nunnicht gemäß verhalten / ersehen und erwegen lassen.Ihre Fürstliche Gnaden befügt bey Einnehmung der Pön=fällscharffer gegen sie zu verfahren / jedoch weilen Jhre Fürstliche Cden der gnädigen Zuversicht seyn / es werden ernente Procuratosich vor baß der Ordnung mehr gemäß verhalten / so haben diesolche Pön-fäll / so biß auff den Augustum dieses 89. Jahrslen / dergestalt moderiren lassen / daß Hermannus Stackaeus von
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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