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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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6betten / und in specie mit Tauff und Zunahmen angeben / und kei-ner in der Proceis, dan angezogener massen angesetzt werden.So wird man auch berichtet / welcher massen der am 9. Febrjüngst publicirter gemeiner Bescheid in productorum exhibitionenicht in acht genommen / sondern durch die Procuratoren die producProducta realiter suntta nicht realiter übergeben / daher dan in der Hoffgerichts Cantzley exhibenda sub poenaallerhand Verwirrung entstehet / und oder Sachen vorsetzlicher Ver- eines Goltgüldenzug gesucht wird / als werden die Procuratoren solches Bescheidehiemit nochmahls erinnert / mit dem Anhang / wohe sie hinführedie Producta nicht realiter exhibiren, daß alsdann die Recessenaußgestrichen und vor nicht gehalten werden / auch die Procurato-res, so offt solches geschicht / in Straff eines Goltgülden gefallenseyn sollen.Sintenahlen dann auch die Procuratoren in des Hoffgerichts-Cantzley ohne Vnterlaß/ und ohne einig Angeben lauffen/ und al-so allerhand / daß ihnen zu wissen nicht gebührt / sich erkündigenals sollen sie hinführo / bey Straff eines Goltgüldens / so offt siehiergegen handelen / sich des Hoffgerichts Cantzeley enthalten / dar-Procuratores sollenm nicht gehen / sondern darvor anklepfen / und was sie zuthun / oder in die Cantzley ohne eizu forlicitiren / vor der Canneley verrichten / und wird hiemit dem nig Angeben nit lauProthonotario und dessen Substituto aufferlegt / darauff fleissigen sen noch gehenAcht zu haben / die Vberfahrer zu verzeichenen / darvon ein beson-der Register / welches ahn einem gewissen / darzu bestimbten Ohrtbey der Registration anzuhefften / auch dieselbe / so dargegen gehan-delt / folgends an gebührlichen Oerteren anzubringen.So sehet man auch täglich in den Audientzien / daß die Procuratoren in proponendo ihrer Recessen der Ordnung zu wider nichtordentlich und nach einander / sondern contuse handlen / als wer-Ordentlich nach einden die Procuratores angedeitter Ordnung hiemit nachmahlen ernstander recessiren undlich erinnert / und soll hinführd der Aeltister erst anfangen / und wan proponirendder nicht mehr zu proponiren / der negste nach ihme / und also bisden letzten zu handelen und Ordnung halten/ damit man nicht ver-ursacht / solcher Vnordnung halber ein Einsehens zu verschaffenDahe auch hinführo bey ermelter Cantzeley die Procuratoren zusollicitiren / es sey Process oder andere Schrifften / sollen sie dasSollicitiren der Pro-selb in den Zettul / der darzu sonderlich verordnet / selbst / oder durch gessen und andererihre Substituten cum die schreiben / und nicht durch frembde unbe= Schrifftenkante Persohnen/ per Sceculas sollicitiren lassen/ damit man jeder-zeit wisse / ob die saumbsahl in der Cantzeleyen / oder den Procura-toren vorhanden.Leutlich gibt auch die tägliche Erfahrung / daß die ProcuratorenProcuratores sollengehr späth sich zu den Audientzien begeben / ihrer etliche auch biß= auff die Gerichtstägeweilen ohne Erlaubnuß ganz außbleiben / bißweilen kaum eine stund in der Cantzley erschei-nen / sich nicht abste-in denselben verharren / und dan sich abstechen / nicht zu geringer Vek=chen / sondern biß zuachtung ꝺto Gerichts / Auffzug der Audienzien und Nachtheil der End der Audienz ver-Partheyen: Derwegen dan dieser Bescheid und ernster Befelch / daß bleiben.die Procuratoren, so offt gerichtstage gehalten / des Sommers deiMorgens um sieben / des Winters umb acht / des Nachmittags a-er umb ein Vhren / in der Canneley erscheinen / ihre Handelungenanfan-E