(25Was aber die Insinuation, Intimation der Ladung / Inhibition, Com-pulsorialien, Executorialien, und dergleichen processen anlangt / davon sel-len die Bottenüber ihre Belohnung ihres Gangs halber nehmen neun Albus,davon auch die Botten special Relation, wannehe und wem / auch auff welchemOrt dieselbe exequirt, zu thun schuldig seyn.Von den Citationibus Testium, so viel deren nicht in einer Stadt / oderNachbarschafft bey einander / sondern an verscheidenen orthernüber ein halbMeil wegs von ein ander gesessen / soll ihnen von jedem Zeugen acht Albussgeb en / sonsten aber von denen / so beyeinander / wie obgesetzt / gesessen / auffde Persohn der citirter Zeugen ein Rader Albus bezahlt werden.Die monitoria ad solvendum, citationes ad videndum se exonerari.mit der Procuratoren an die Partheyen außgehende Missiven und Schrifften be-treffend / wird der Procuratoren Bescheidenheit heimgestellet / was den Be-ten pro singulis Executionibus & Missivis gebühren solle / zu verordnen / welches jedesmahls von den Procuratoren selbst / oder in deren Abwesen vonSubstituten aller Vnrichtigkeit desto baß vor zu bawen / auff die Processen undMissiven mit eygner Hand zu verzeichnen / darüber auch die Botten keinetheyen / bey Straff der Entsetzung ihres Diensts / und nach Ermässigung nichtzu beschweren.Denselben Botten soll auch hiemit bewilligt seyn das jenig / was ihnennegst voriger Gestalt gebühren kan / und durch die saͤumige Partheyen nit verrichtet / zu verzeichnen / und dahin anzuhalten / daß ihnen ihr Verdienst taxirtund die Pariheyen durch die Procuratoren anders nicht/ dann auff gebührli-che Mitbezahlung der Botten Verdienst quittirt werden/ dagegen dann gleichwohl der Armen unvermögenden ihre Notturfft und respective Privilegpaupertatis, da sie Armuht / vermög der Fürstlichen Ordnung / bescheinen /hiemit reservirt seyn solle.ranDie gehorsame Partheyen sollen mit keinem Wartgeld beschwert werden,wa aber gedachte Botten sonst auff einiger Partheyen Anhalten /gefangener Execution halber auffgehalten würden / und solches mit Vorw/oder Zulassen gedachtes Procuratoren geschehen könte / soll diffals denseBotten zu Lägergeld gegeben werden auff einen Tag 13. Albus CöllnischGedachte Botten sollen bey Straff nach Ermässigung keine Bezahlungvon den Partheyen / dan gegen gebührliche Quitantz/ ob die gleich nichtdert würde / empfangen / sondern stracks gegen den Empfang die PartheyQuitantzen, auch einverliebter specification der Müntzsorten / so sie empfgen / und wie hoch dieselbe erlegt / versorgen / inmassen sie auch derschen Specification von den Partheyen außbringen / und den Procuratoeinzulieberen / damit dieselb ihre Rechnungen desto baß darauff einstellen mugenDie Botten sollen auch bey Einnehmung der Schulden nicht den mehtheil empfangen / und etwa ein geringes außstehen lassen / oder aberselbst ohne Vorwissen der Räthen und Commissarien den schüldigen)
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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26
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