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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
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25
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(25)Sie die Procuratoren sollen auch die angesetzte Termin getrewlich undmit gutem Fleiß halten / und dieselbe Handlung / darzu die Bescheiden / so imGericht außgesprochen und gegeben werden/ eigentlich auffschreiben/ auchalle schrifftliche Producta duplirt / und durch sie selbst / unangesehen ihre Ar-ticulos und die Interrogatoria dermassen quotiren / damit in Responsionibus,designationibus und testium examinatione nicht geirret werde / und so vielan ihnen ist / bey ihren Partheyen verschaffen / daß nichts undienstlichs / son-dern allein der Sachen Nohturfft gehandelt und vorbracht werde.Wie gleichfals alle und jede Instrumenta, brieffliche Vrkunden / Rollenund Registeren mit einer gleichlautender / und durch ihnen / den Procuratorenso dieselbige übergeben wird / unterschriebener Copey / vorzubringen schul-dig seyn solle.Da auch einige von den streitigen Partheyen in hangender Rechtfertigung /mit Tod abgangen / so soll desselben Procurator solches / alsbald er dessen er-innert / gerichtlich anzeigen / und wan ihme von den Erbgenahmen in derSachen weiters zu procediren Befelch zukommen / zuvorderst von derselbenwegen / alle Acta und Actitata uno verbo repetiren / und demnach juxta re-troacta procedirenSonsten sollen auch die Procuratores verhafft und verpflicht seyn / so 12wohl im Anfang der Sachen / als in Vollenführung derselben / durchauß ihrePartheyen obgesetzter dieser Ordnung und Process, mit ernstem Fleiß zu er-inneren / und bey ihrem Advocaten die Verfügung zu thun / daß jedesmahlderselbigen Ordnung und Process der Gebühr gemäß gelebt / und doch sie,die Partheyen / dabey nicht versaumt werdenDieweil dan auch die Procuratores biß anhero sich auff empfangenen Ge-walt / oder sonst gethanen Bestand / sich der Sachen zu exoneriren unterstan-den / so sol ihnen solches hinfürter ohne rechtmässige und erhebliche Vrsachen /auch darauff erfolgte Erkantnuß / zuthun nicht gestattet werdenEs sollen auch die Procuratoren in Sachen / da sie als Notarii oder Ad-juncti gebraucht / sich des Procurirens und Sollicitirens enthalten / auch dadie Sachen zwischen den Partheyen vertragen / dasselb bey Straff der Ord-nung / und so bald sie solches erfahren / sonsten aber auff die Gütlichkeit / siehäten dan dieselb zimblicher massen beschienen / bey wehrendem Rechtsstreitsich nicht beziehen.TITULUS XXVII.Von des Hoffgerichts Botten / und wiesich dieselbe zu verhalten.Je Hoffgerichts veräydte Botten sollen in Executionibus proces- 1luum, so veil die Belehnung betrifft / von jeder Meilwegs von ih-rem Hin= und Wiedergang mehr nicht / dann einmahl sechs AlbusTöllnisch habenWaiD3