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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
Seite
27
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(27)Außstand verleihen / da aber / daß solches geschehen / zu vermercken / selletsie wieder zurück gehen / und die Sachen befohlener massen zu verrichten ver-hafft ſeyn.Dieweil auch viele Partheyen sich beschweren / daß ihre Adversarii docu-menta paupertatis an etlichen Oertern leichtlich bey die Hand bringen / unddaß die / so sich dessen beklagen / mit solchen Mittelen zu beschwerlichen / unrecht-fertigen Processen genötiget, und also das ihrige vergeblich anwenden müssenals sollen die Botten ein sonderlich Anmercken darauff haben/ und was sie davonbefunden / bey den executis oder sonst in quocunque termino processus auff ge-leistete Pflicht / mit gebührlichen Vmbständen vermelden. In alle wege aberwird denselben Botten hiemit aufferlegt / und befohlen / alsbald auff empfan-gene Processen, Missiven und Rechnungen / nach beschehener Abfertigung vonhinnen abzurücken/ sich auff den Weg zubegeben/ ihren Befelch getreulichaußrichten / auch innerhalb vierzehn Tagen / oder zum längsten drey Wochenden nechsten sich bey dem Hoffgericht wieder einzustellen / und darauff allenthal-ben in ihrer Wiederankunfft / alsbald schrifftliche richtige Relation den Pro-curatoren, so ihnen abgesandt/ einzubringen/ und sich darinnen nichts verhindeten zu lassen.Auff alle Gerichts-Tägen sollen die Hoffgerichts Botten / zum wenigsten 10einer / bey der Cantzeleyen vor= und nachmittags auffwarten/ auch sonst/ wannsie nicht außwendig verschickt / bey der Cantzeley sich angeben / und ausserhallHoffgerichts Sachen/ ohne Erlaubnüß/ sich nicht gebrauchen lassen.Wan die Botten auff empfangenen Befelch / Processen und Missiven von 1den Procuratoren nicht werden eilends verreisen / sondern sich selbst auffhalten /und die Processen ligen lassen / oder sonst ihrem Ambt bey der Execution undBestellung / darauff gegebenen Missiven, Producten, oder anderer Schrifften der Gebühr nicht nachsetzen würden / alsdann sollen sie die Versaumnußauß dem ihrigen zu erstatten / vnnd nicht desto weniger solche Schrifften undProcessen alsbald ohne weitere und fernere Belohnung an ihren gebührendenOrt hinzutragen und zuverschaffen / und beständige Relation darüber einzu-bringen / schüldig seynWie daneben ihnen nicht zugelassen seyn soll / einige Citationes, Acta, jaRotul, Remis, Sententias, und andere processen oder Schrifften den Partheyenzuzutragen / es wäre dann sach / daß solches alles der Sachen beyderseits Procuratoren angeben / und sie von ihme gebührliche Rechnung oder Verzeichnußbekommen / darauff den Hinderstandt bey den Partheyen zu empfangen undeinzubringen / fernere vergebliche Vnkosten denselben Partheyen damit zuver-ſchonenDamit auch die veräydte Hoffgerichts=Botten sich ihres Dienstes desto imehr zuerfrewen / so ist hiemit verordnet / daß obgemelte Executiones, In-sinuationes allein denselben (doch den bewehrten Notarien / Vermög JhrerFürstl. Gnaden Edicts, ihr Ambt vorbehalten) zu thun erlaubt seyn soll / jadoch wann die Partheyen solche Processen durch bewehrte Notarien insinui-ren lassen wollen / daß sie alsdann abgemeltes taxirtes Insinuation Geld demProtho