(24)ehein Aydt gemäß zu verhalten / und was dem Gericht gebührt / und ihmeaufferlegt wird / zuverrichten: Es wolle dan einer in seiner / oder auch seinenVerwandten und Gesipten Personen Sachen procuriren und reden / oder ver-mögte jemandes / der es ihnen auß Freundschafft und keiner Gaab umbsonstthun/ und solches bey seinem gutem trewen und glauben an Eyds statt aufsagen würde / deme soll es hiemit unverbotten / sondern zugelassen seynVnd so einer angenohmen / und hernacher ungeschickt / oder sonsten untüglich befunden / soll derselb in der Zeit wieder beurlaubt / und an seine statein ander angenohmen werden.Gedachte Procuratores sollen mit allem Fleiß daran seyn / daß die erhal-tene Process der Gebühr verkündigt und exequirt werden / und neben Repre-ducirung derselben / sich zu jeder Sachen / vermög der Ordnung / qualificuetErmelte Procuratores sollen zu gebührlicher obangesetzter Zeit in der ge-richtlicher Audientz erscheinen / und biß zum End darin verharren / es wärdan / daß die Herren Räthe und Commissarien einem auß Vrsachen / auffsein schrifftlich beschehen Ersuchen und angezeigte ehehafften erlaubt hätten.derselb soll alsdan einem anderen geschwohrnen Procuratoren an seine stattstituiren / und ihme seine Sachen zu vertretten befehlen / sonsten aber keineswegs durch seinen Substitutum oder andere seine Nohturfft proponiren las-ser mögen.Es sollen aber solche Substitutiones nicht kräfftig seyn / oder am Gerichtangenohmen werden / sie beschehen dan vor des Gerichts Prothonotarien /mündlich oder schrifftlich / welche dieselbe alsbald ad Acta zu registrirenschüldig seyn sollen.Dieselbe Procuratores sollen auch vor dem Gericht / sich in ihren mündlichen Vortragen in alle weg der Kürtze befleissen / und da sie etwas langevorzubringen / dasselbig jederzeit in Schrifften thun / und sich der langen införlimchen Recels bey Straff nach Ermässigung enthalten / darzu sie undihre Advocaten in alle wege vor den Herren Räthen und Commissarien höhu-liche / unbescheidene / oder schmäliche Wort vorzubringen / oder ehrenruͤhrigProducta zu unterzeichnen und zu übergeben / sie oder die Partheyen dannzu beleidigen / sich bey ernster Straff der Herren Räthen und Commiss.hüten.Darzu soll kein Procurator dem anderen in seiner Ordnung vorgreiff-sondern der obrist Procurator im Stand allwege anfangen / und also nachander / wie sie in ihrer Ordnung stehen / ein jeder sein Vertragen biß zum Ethun / und was sich gebührt / handlen.Als auch je zu Zeiten durch die Procuratoren unnehtüͤrfftige Rechts-beschehen / dardurch die Sachen mercklich verhindert werden / solchem vorkommen / soll ein jeder Procurator bey Pön nach Ermässigung seincoll mit Fleiß besichtigen/ und keinen unnöhtigen Rechtssatz/ viel wenigeeinen Beschluß thun.
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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