(23)Weiter soll er jedesmahl auffs Prothocol bey der Intitulatur jeder Par-theyen Nahmen in specie, auch deren Anwälde / und ob sie gevollmächtigtund wannehe solches beschehen / oder sub quo numero zu befinden / verzeich-nen / und keine Process, Vrtheilen / noch anders / hinfürter den Botten / ohneVorwissen der Procuratoren, zustellen oder folgen lassenDer Prothocollist soll zuvoren auff beschehene Examination durch dieRäthe vnnd Commissarien zugelassen / auch dahin veräydt werden / keineActa bey wehrendem Dienst jemanden / dan dem Prothonotario, sonsten aberden Räthen und Commissarien, oder ausser deren Befelch nicht vorbringen /was er vor Heimlichkeiten des Gerichts / sonsten auch der Referenten halbererfahren möchte / keinem auch nach Verlassung seines Diensts / zu offenbaren /und so viel an ihme ist / der Hoffgerichts Ordnung gemäß sich erzeigen.Die Copiisten sollen im Anfang einen von den Räthen und Commissa-rien, an statt des Ayds / mit Handtastung angeloben / in Abschreiben vnndcopiiren sich fleissig und treulich zu halten / keine Copias, ohne des Protho-notarii Vorwissen / jemanden zu communiciren, was den Partheyen mitge-theilt wird / vor allem richtig zu collationiren.Ferner / da sie einige Heimlichkeit des Gerichts / der Referenten halber / 9oder sonsten erfahren würden / niemand zu offenbahren / sonsten mit dem Lichtund Feur in der Registratur dermassen behutsam umbgehen / daß dahero JhrerFürstl. Gnaden und den Partheyen zu Nachtheil keine Gefahr zuerwarten.TITULUS XXVI.Von Advocaten und des Hoffgerichts Procuratoren.Emnach durch Vngeschicklichkeit der Advocaten die Processen viel-fältig verwirret / die Räthe und Commissarien bemühet / und die Par-theyen in beschwerliche Weiterung und Vnkosten geführt werden / sosollen hinführo an diesem Hoffgericht alle / so der Rechten nicht gewürdiget /oder sonsten der Sachen und Processen wohl erfahren und geübt / sich des Advocirens enthalten / mit dem Anhang / im fall dagegen beschehe / daß IhreFürstl. Gnaden / oder deren Räthe und Commissarien die jenige / so sich dar-in vergreiffen / und die Partheyen in Weiterung und Schaden geführt / nachissigung straffen / auch den Partheyen gebührliche Erstattung zu thun /anhalten wollen / wie auch die Procuratoren von dergleichen untauglichen vermeinten Advocaten herkommende ungeschickte producten nicht einzugeben /sondern dessen sich gäntzlich zu enthaltenEs soll niemand an der Fürstlichen Cantzley procuriren / er seye dan zuvordurch die Räthe tüglich und geschickt erfunden / angenommen / zugelassen.und habe den hierunten gesetzten Aydt/ mit dem Zusatz/ daß er seiner bestenVernunfft und Fleiß nach / obbestimbter Ordnung im Gericht sich gemäß ver-halten / und darwider wissentlich und gefährlich nicht handlen noch thun wol-le / darüber gelobt und geschworen / auch gnugsame Bürgen gestellt / sich sol-chemD2
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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23
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