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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(22)Item in der Wochen vor dem ersten Sontag in der Fasten / InvocavitIenant.Vom Palmtag biß auff den Dinstag nach quasi modo geniti, exclusiveVom Sontag vocem Jucunditatis, biß auff den Sontag Exaudi.Vom Pfingstag abend biß an den Dinstag post Trinitatis exclusive.Vom 8. Julii einschließlich biß auff den Dinstag negstfolgend nach dem14. Augusti, exclusive.Wafern aber Sachen vorhanden / darin unverzüglich zu verfahren vergönt / oder vermög der Rechten zugelassen / wie auch da den Ferus renuntirt / soll desto weniger nicht / ausserhalb den Sönn- und Feyrtagen / zu verfahren den Partheyen unbenohmen seyn.TITULUS XXV.Von des Hoffgerichts Prothonotario, dessenAmbt / auch Prothocollisten und Copiisten.Er Prothonotarius soll allen Audientzien in der Persohn (wafenOer mit Vorwissen der Räthen und Commissarien dessen nicht entschuldiget) abwarten / die Bescheid und Vrtheil langsam und deutlich ablesen / und im fall seines obangedeuten Abwesens / dasselbig durch denProthocollisten bestellen.Ermelter Prothonotarius sol sich dieser Ordnung / so viel ihnen berührtgemäß verhalten / auch fleissig Auffschens haben / daß die Procuratorenvermög der Hoffgerichts=Ordnung / sich in Haltung der Terminen und sonstin dem jenigem / was er ihnen aufferlegt / erzeigen / auch keinen Recess vodeme / der nicht apud acta substituirt (wie solches bey dem Prothocollverzeichnen) auffschreiben / und keine materias, welche nicht realiter exhibirtzum Prochocoll bringen.Ferner soll er die Acten, darinnen submittirt / zeitlich compliren / undjederweil vor dem Sambstag den Referenten zustellen / auch darandaß in der intitulatur, so wohl des Prothocols als Producten / keine Arung vorgenohmen werde.Den Prothocollisten und anderen Copiisten / soll er die Prothocollilationum nicht vorkommen lassen / sondern dermassen in Geheim und in Vewahr halten / daß dieselb nicht durch andere erfahren werden.Den Procuratoribus und Partheyen soll er den Zugang zu des Hoff-richts Cantzeley und Registratur gantz nicht gestatten / sondern einerdafür seine gebührende Antwort und Abfertigung zukommen lassen /da ein Procurator oder Partheye / die Acta zu besichtigen begehrt /ihnen dasselb ohne Gefährte stracks bey der Registratur vergönnen / dieaber mit sich zu tragen / nicht gestatten / und warfern ein oder ander dagegthäte / dasselb vor dem ersten negstfolgenden Gerichtstag den Räthen undCommissarien angeben.Weile..e