(21)TITULUS XXIII.Von der Revision.Achdem in vorgangenen 1578. Jahr durch ein offen außgekündigtEdict, von den Haubtgerichteren / in Sachen / da die Forderung /Klag oder Haubtsach / darumb der Rechtstreit ist / unter 50. Golt-gülden wehrt / an Jhre Fürstl. Gnaden / oder deren Räthe und Commissa-rien zu appelliren verbotten / sondern auff sichere Maaß und Zeil der jenigen /so durch der Hoffgerichter Vrtheil sich beschwehrt befunden / und dessenbey voriger Actis erfindliche Vrsachen fürbringen thäten / dieselbige sambtden Acten in Ihrer Fürstlicher Gnaden Cantzeley zu überantworten / undRevision oder Sindicat zu bitten zugelassen / so soll es auch bey solchem Edict unabbrüchlich gehalten werden.Weil aber etliche / in Sachen / da sie wegen der Wehrt der Haubtsuin-men wohl appelliren könten / die gebührende Zeit verlauffen / und folgends /wann sie der Execution oder sonst ein anderst sich befahren / diß Revisions-mittel an die Hand zu nehmen unterstehen / solches aber / da ihnen das ordinarium remedium appellationis fürgestanden / zu Auffenthalt der Partheyennicht zugestatten/ so sollen auch hinführo dergleichen Revisiones nicht ange-nohmen werdenDa auch der Impetrant in dem ersten und anderen Termin außbleiben / 3und sonsten keinen gnugsamen Gewalt apud Acta fürbringen würde / solldem erscheinenden Theil in Contumaciam, wie oben sub Tit. 19. verordnetin verfahren frey stehen / und ohne weitere Citation in der Sachen / was sichgebührt / erkent werden.TITULUS XXIV.Von den gerichtlichen Audientzien und Ferien,Le Dinstag / ausserhalb der verbotiener Heilig- oder Feyrtag / darun-ter auch S. Huperts Tag / vermög des alten Herkommens / zu rechnen /sollen die Audientzien gehalten / auch durch die Procuratoren desSommers von 7. und des Winters von 8. biß 11. vormittags / nachmittagtaber von 2, biß umb 5. Vhren / bey Straff eines Goltgölden besucht / und datiner gantz außbleiben/ oder sonst vor End derselben ohne Erlaubnuß abgehenwürde / durch den Prothonotarium, oder dessen Prothocollisten / verzeichnet werden.Wann aber ein Heiliger= oder Feyrtag auff den Dinstag siele / alsdan solldie Audiens auff folgenden Tag angestelt werden / und darauff allerseitsgerichtliche Nohturfft einbracht werden.1Die Ferien aber und Vacanzien sollen gehalten werden/ wie hernachfolgtErstlich von dem 24. Decembris biß auff den ersten Dinstag post Epi-phanix.Item
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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21
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