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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(20)TITULUS XXI.Von Nullität und Nichtigkeit der Sachen /wie darin zu handelenAnnehe jemand die Nichtigkeit einer außgesprochener Urtheil außführen wolte / solle derselb solches / wafern appellirt / zugleich undCsambt der Appellationssachen einführen / und alternative / über dieNullität zu erkennen / und da die nicht gegründet / auff die Iniquität und Un-gerechtigkeit des vorigen Rechtsspruchs zu urtheilen bitten / jedoch sollen dieNichtigkeiten / dardurch den Partheyen kein unwiderbrüchlich Vnrecht inderHaubtsachen geschehen / wafern sonsten auß den Acten, der Sachen grundgnugsam erscheinlich / in Sachen / da vermög Jhrer Fürstl. Gn. Privilegii andas Hochlöbliche Käyserlich Cammergericht nicht appellirt werden kannicht angesehen / sondern in der Haubtsachen / was recht erkent/ und deNullität halber / wie in Sachen Appellationis oben vorordnet / verfahrenwerden.Wafern aber nicht appellirt / oder sensten die Appellation erloschen unprincipaliter auff die Nullität geklagt werden wolte / sollen die Ursachen / wieauch / da sie mit der appellation incidenter eingeführt wäre / specifice ununterschiedlich außgetrückt und bestimbt / und der Sachen halber / wie obenin prima Instantia verordnet / procedirt werden / es wäre dan Sach / daauß den actis voriger Instantz ein offentliche Nullität / welche in dieser instannit specificirt werden könte / sich befünde / alsdan mögen auch vor der Krieg-Befestigung und ex officio die Räthe daruͤber endlich sprechen und erkennetGleichwohl aber soll in solchem Fall der Nichtigkeit / dem Klägern keine inhibitio erkent werden / es wäre dan daß dieselbe auß den Acten erstlich / oder aber beweißlich / alsbald beybracht werden künte.TITULUS XXII.Von Restitution, Ergäntzung und Erfrischung wi-der außgesprochene Vrtheil und andere gerichtliche Händel-Afern jemand wider ergangene gerichtliche Händel oder gesproch-Endurtheil restitutionem bitten würde / soll er desselben rechtmäßsige erhebliche Vrsachen articulatim vorbringen / darauffcausis S. Q da oben geordnet / jedoch summariè procediren / gleichtbefunden würde / daß die Restitution gefährlicher Weiß / oder außchen/ so vorhin im Gerichtshändelen angezogen und deducirt wordenren / oder sonst auß newen unrechtmässigen erheblichen Gründen / beysoll der gebettener Restitution, unangeschen mit der Execution vermeRechten verfahren / und der jenig / so an dem Verzug schuldig / inkösten verdammt werdenTIIV