(19)Theil bey den Räthen und Commissairen umb executorialen anhalten / wel-che ihme auch alsbald erkent / und darin dem verlustigten Theil inwendigvier wochen Zeits unter einer sicheren Straff / dem ergangenen Vrtheil einBegnügen zuthun / dann auff einen sicheren darnach bestimbten Termin, daßer gehorsamlich parirt / zu beweisen / am Hoffgericht zu erscheinen gebettenwerdenWafern aber der Verlüstigter auff den angesetzten Termin nicht beweisenwürde / daß er solche Executorialien parirt / sollen alsdan auff des gewin-uenden Theils anruffen / und reproduction der voriger Executorialien cumdeclaratione poenae simplicium arctiores, darin die Pön geschärfft / erkentwerden.Solte nun der verlustigter Theil Vrsachen vorbringen / welche vor er-heblich von Jhrer Fürstl. Gnaden Räthen und Commissarien angesehenwürden / mag der gewinnender Theil alsbald / oder in Zeit der Ordnungseine Einrede in einer Schrifft dagegen vorbringen / darauff ohne einige wei-teren Vortrag/ geschehen soll/ was recht ist/ es wäre dan Sach/ daß ermelteRäthe und Commissarien, auß mercklichen ehehafften Vrsachen / mit einergesetzter förderlicher Maaß / weiter Zeit / etwas vor= und einzubringen / ge-ſtatten würden.Wann aber der verlüstigter Theil den aufgangenen Executorialien nitgehorsamet / oder seine Einrede erheblich befunden / soll er in Pon arctiorum, neben den vorigen Gebotts=Brieff / sambt erstattung Kösten und Scha-den erklärt / und in die Sach zur würcklicher Execution an Ihre Fürstl. Gnaden, oder derselben Cantzler und Räthe verwiesen werden, die Vnköstenaber jedesmahl von den gewinnenden Partheyen oder ihren Anwälden nichtgebührlich designirt / sondern unterschiedlich und mit Verzeichniß vonTermin zu Termin angschlagen werden.Jedoch soll es zu Jhrer Fürstl. Gnaden Räthen und Commissarien Be-scheidenheit stehen, nach Gelegenheit der Persohnen und Sachen, an stattder simplicium und arctiorum alsbald an Jhre Fürstl. Gnaden oder derselben Cantzler und Räthe zur Execution auff der Partheyen Anruffen zu re-mittiren / mit dem Anhang / da etwas Irrthumbs in der befohlener Executionvorfallen solte / daß solches von der einer oder anderer Seithen an IhrerFürstl. Gnaden Hoffgericht vorbracht werden solleDie Execution der Vrtheilen desertionis & non desertionis, gehö-ren an Jhrer Fürstl. Gnaden Räthen und Commissarien nicht / sondernsollen vor den vorigen Richteren gesucht werden / ausserhalb da ein oder anderTheil in Kösten und Schaden / an Jhrer Fürstl. Gnaden Hoffgericht erkent /derhalben mit der Execution, wie in der Haubtsachen vermelt/ daheselbst zuverfahren / wie auch wan der Vnterrichter seine Vrtheil nit exequiren wür-und Mandata Executorialia gegen dieselbe bey gedachten Räthen undCommissarien mag angehalten werden.TITV.
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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19
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