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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
Seite
18
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(18)beschliessen / oder sonsten allenthalben / wie hier oben in Titulo de Contumaciis simplicis quaerelae verordnet worden / sich zu verhaltenDa aber der Appellant in erster Instantz Beklagter gewesen / und wieobgemelt / auff die erste Citation und Rescriptum nicht erschienen / mag derAppellant in der Haubtsachen / wie im verigem §. versehen procedirenruffen und verfahrenJedoch soll in alle wege der Appellant oder Appellat und auff des anderen ungehorsamb die Formalia appellationis zu Begründung der Jurisdiction zu beweisen schuldig seyn,Sonsten da in principali fortgefahren würde / soll es der Ladung /Anhörung der Endurtheil und Unkosten halben / wie bey dem negst vorgehenden Titulo §. Wann nun in der Haubtsachen / und folgenden § Jedochwie gleichfals / da der Vngehorsahmer folgends erschienen / inmassen in rorigem Titulo §. Würde aber der Vngehorsamer rc. verfahren / gewerdenWo sich aber der Fall zutrüge / daß weder der Appellant noch Anlat auff bestimbten Gerichtstag erscheinen würde / soll dem Appellanten, bißzum Ende des vierten Monaths / davon eben sub Tit. 15. §. Es soll auch derAppellant seine Ladung einzubringen / und in der Sachen zu verfahren zug-lassen seyn. Wafern immittels der Appellat nicht erscheinen / und absolutionem, wie im Anfang dieses Tituls verordnet / erhalten hätte / sonsten inFall niemand erschienen / soll die appellatio, nach Verlauff des vierten Menaths vor verloschen gehalten werden9.Aber da in der ersten oder anderen Instantz den Partheyen / oder ihreAnwälden / zu handelen aufferlegt / oder sie vermög der Ordnung zu handelen schuldig wären / und in dem säumig und ungehorsamb erschienen oder verzüglich handlen würden / soll die Widerparthey / neben betreuten dieser Ord-nung / auch gemeines Rechten Pönen / zu fernerer Handlung gestattet / under Vngehorsamer in Kösten und Schaden / deßhalben auffgewendt / condemnirt / und alsdan in dem Stand / darin die Sach befunden / weiter zuHandlung gelassen werden.TITULUS XX.Von Execution der außgesprochner VrtheilenWAnn Vrtheilen außgesprochen / davon nicht appellirt / oder dochAppellationen renunciirt / dieselbe der Gebühr nicht verfolgtremittirt / sonsten auch die Appellationes refutirt werden / derchen wan gegen Ihrer Fürstlicher Gnaden habende Käyserliche Privilegde non appellando in possessoriis, oder da die Haubtsach / und anfangliche Klag nicht über 600. Gulden Rheinisch in Gold=Haubtsumm / sondern600. Gulden und darunter wehrt wäre / dan auch in causis immissionis pernendemög am 26. Martii anno 1596. außgangenen Edicts, soll der gewissen Theil