(17)Jedoch / daß in solchem Fall der gehorsamer Kläger und Beklagter / ob 12er gleich der Sachen verlustig würde / in die Vnkösten nicht ertheilt noch ver-dammt werde.Würde aber der ungehorsame Kläger / oder Beklagter vor Beschluß der 13Sachen kommen und den Vngehorsam nicht entschuldigen können / soll ernegst Ablagung der auffgewenter Vnkösten und verursachten Schaden nachErmässigung in dem Stand zur Sachen gelassen werden/ darin sie alsdanbefunden.Sonsten da nach beflossener Sachen der Vngehorsamer kommen und 14die Conclusion zu rescindiren begehren würden / soll derselb / ohne Fürbrin-gung redlicher Vrsachen / und Entschuldigung seines Außbleiben / und Erstattung der verursachten Kösten und Schaden/ nicht gehört werdenDa sich aber begeben würde / daß weder Kläger noch Beklagter auff 1angesetzten/ noch auch in folgenden Gerichtstag/ nicht erscheinen/ oder sieniemand gerichtlich einlassen würde / soll alsdan der Terminus pro circumducto gehalten / und die Citation gefallen seynTITULUS XIX.Von Contumacien in causis Appellatio-num oder zweyter InstantzAnn der Appellant im ersten bestimbten Rechtstag / oder darnach in 1Zeit der Ordnung nicht erscheinen / oder / so er einmahl erschienenfür oder nach der Kriegs=Befestigung ungehorsam seyn würde / solldem Appellaten, gegen den Appellanten Ladung / die Appellation zu pro-quiren / oder den Appellaten von der außgangener Citation absolviren zusehen/ zu bitten/ wie er dan auch auff dessen nicht Erscheinen/ davon mitrechtlicher erkäntnuß absolvirt werden soll / oder aber in der Appellations sa-chen zu verfahren zugelassen seyn / gleichwoll / da er sich der Appellation be-lffen wolte / soll er gegen den ungehorsahmen Appellanten libelliren / undda er etwas zu beweisen vermeint / wie sich zu recht gebührt / procediren / undbiß zum Endurtheil außschließlich alles ohne weitere Ladung verfahren / aberwan es zu Eröffnung des Vrtheils kommen/ soll es damitten und ferner/ wiees im vorgehenden Titul §. Wann nun in der Haubtsachen rc. versehen / gehalten werden.Wafern er aber nichts newes einzubringen hätte / mag er in einem Ter-auff vorige Acta beschliessen / dabey es auch / wafern die Räthe undCommissarien, auß Ersehung der Acta ein anders nicht erkennen / gelassenwerden solle.Solte der Appellat aber außbleiben / und auff erkentes und reproducir-tes Rescriptum ungehorsam seyn / mag der Appellant, wafern er in ersterInstantz Kläger gewesen / auff die Immission ex primo & secundo decretowiebey vorigem Titul vermeldet / procediren / oder aber in der Haubtsachenverfahren / darin derselb / da er nichts newes einzubringen hätte / alsbald zubeschließ
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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17
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