(16)soll / darauff der Kläger bey den immittirten Güteren / jedoch daß er dieselbeinwendig des Jahrs berechnet einhalte / zu handhaben.Wafern nun der Beklagter inwendig Jahrs nach solchen erkenten Im-mission erscheinen würde/ soll er gegen Erlegung der auffgeweadter nohtwendiger Gerichtskösten und zchrung / nach Ermässigung / auch gebührliche Versicherung zu recht zu stehen / und gegen den Kläger die Sach / wi-recht ist / außzuführen / darzu gelassen / die erste Einsätzung abgethan / ihme diGuͤter mit allen Abnutzungen nach Abzug der nohtwendiger Vnkösten / wiederumb eingeraumbt / und in der Haubtsachen vor Gericht fortgefa-werden.So nun der Beklagter inwendig Jahrs frist nach beschehener reproduc-tion der erkenter Immission nicht erscheinen würde / soll er in realibus als balinach Vmbgang solches Jahrs umb die Possession des streitigen Guts / ohn-weitere Ladung gäntzlich kommen / und der Kläger bey dessen Possessionund Gebrauch / auch Empfahung und Geniessung aller Abnutzungen verblei-ben / und dem Beklagten allein auff den Eygenthumb zu klagen vorbehaltenwerden / es wäre dan daß der Beklagter rechtmässige EntschuldigungAußbleibeus / oder Verhinderung verwenden und beweisen könte / auff wochen Fall derselb gegen Erstattung der Vnkösten und Caution, wie obenzu dem Besitz wieder zugelassen werden solle.Aber in personalibus soll der Kläger nach Verlauff etlicher Monatauff Ermässigung des Richters immißionem ex secundo decreto bitten mogen / darzu der Beklagter nochmahl citirt / und da er abermahl nicht erscheinenwürde / auff Leistung des Eyds vor Geferde / daß er glaub / daß er einerechte Sach habe / und ihme der Beklagter solches / wie begehrt / verpflichund schuldig seye / auch auff zimbliche Bescheinigung seiner Forderungsecundo decreto immittirt / und darauff die Execution nach Betragregter Forderung / und angewendter erlittener Kosten und Schaden / wiegemeldt / befohlen werden / jedoch den Räthen und Commissarien unbenmen / auß erheblichen Vrsachen an statt des Einsatz ex secundo decreto demKläger die Auffkömbsten der Güter / welche er ex primo decreto erlangtwürcklich ohne einige Erstattung und unberechnet zu geniessen / zuzuerkennenund dem Beklagten der Forderung halber seine Nohturfft / oder aber den Beweiß / daß der Kläger seiner Forderung unbefugt / vor zu behaltenWolle aber der Kläger lieber in der Haubtsachen fortfahren / soll absein Anruffen / nach der erstfolgender Audientz, der Krieg Rechtens intumaciam vor befestiget angenohmen / und alsdan zum Beweiß seiner Klaund Articul, wafern die zulässig und pertinentes, mit zimblicher angesetFrist / darüber die Sach biß zum Endurtheil außschließlich zu vollführenzugelassen werdenWann nun in der Haubtsachen obgemelter massen von dem Klägoder Beklagten in Contumaciam biß zum Endurtheil procedirtVngehersamer / wafern er sicherlicher anzutreffen / sonsten per Edicunangesehen daß die erste Citation ad totam causam außgangen / di-theil anzuhören / und in der Sachen / bis die Execution richtig / zu verfJedochnochmahlen an Jhrer Fürstl. Gnaden Hoffgericht citirt werden.
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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16
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