(15)TITULUS XVIII.Von Contumacien in causâ simplicisquærelæ oder in erster Instantz.Ann der Kläger ungehorsamb / auff den angesetzten Rechtstag auß-bleiben / oder aber seine Klag nicht übergeben würde / mag der Be-klagter des Klägers Vngehorsamb beschuldigen / und soll auff seinBegehren von der Ladung mit Erstattung auffgangener Kösten und Scha-den / wafern der Kläger inwendig der negsten Audientz solchen Mangel niterstattet / ledig erkennt werden / jedoch dem Klägern auff neu seine Forde-rung rechtlich außzuführen unbenohmenWafern aber der Kläger ein- oder andermahl erschienen, und seine Klag 2vorbracht hätte / und gleichwol für der Kriegs=Befestigung ungehorsam seynwürde / mag der Beklagter obgemelter massen absolutionem von dem Ge-richtsstand / oder aber / daß der Krieg auff die vorbrachte Klag vor befestigtgehalten / und in der Haubtsachen / wie recht / biß zum Endurtheil verfahrenwerde / bitten.Da aber der Kläger nach der Kriegs=Befestigung ungehorsamb seynwürde / soll alsdan auff des Beklagten Anruffen in der Haubtsachen verfahren / und darauff was recht / erkent und geurtheilt werden.Hingegen so der Beklagter auff den ersten oder folgenden Termin unge-horsam ausbleibt / mag der Kläger die Execution der Ladung alsbald agnos-ren und verificiren lassen / und stehet ihme frey / wafern der Beklagterinwendig des negsten Gerichtstag nicht erscheinen würde / gegen den Vnge-horsamen zu dem Einsatz ex primo decreto, oder aber in der Haubtsachenordentlicher weiß biß zum End / welches deren ihme Kläger am gelegenstenseyn würde / zu procedirenWürde dan der Kläger den Weg des Einsatz erwehlen / soll ihme ein:neue Ladung zu sehen dem Klägeren immissionem ex primo decreto zu zuer-kennen / oder aber seinen Vngehorsam zu purgiren / und in der Sachen ver-mög der ersten Ladung zu procediren zu bitten erlaubt und mitgetheilt wer-den / darauff im Fall seines ferneren Ungehorsambs solche Inuwillio nachVerfliessung des ersten Gerichtstag / wie obgemelt / ex primo decreto er-ken / und fürters dieselbige Jhrer Fürstl. Gnaden Beambten / mit folgenVnterscheid zu thun / befohlen werden.Nemblich / wan die Klag realis ist / daß sie den Kläger in solch Gut / sostreitig / wohe aber die actio personalis ist / nach maß und grösse seiner Schul-digkeit / so in der Klag angezeigt / und summariè oder kürtzlich liquidirt / undbescheinet / erstlich im Gereiden / wafern deren solches Werths vorhandensonsten aber ligenden Güteren immittiren und einsetzen / auch ermelter Klä-ger inwendig Monaths frist / oder ihme darzu bestimbter Zeit / was durchBeambten verrichtet / ein glaublichen Schein alhier wieder einbringensoll /C2
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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15
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