(14)theil / so nicht krafft einer Endurtheil hätte / vder dergleichen geachtet / appellirt würde / soll der Appellant an statt der appellations Klag sein einbrachtInstrumentum appellationis repetiren / daruͤber / das Nichtig oder Ubel geurtheilt / und wol davon appellirt zu erkennen begehren / wie dan in solchenappellationibus ab interlocutoria der litis contestation nicht nöhtig / daraufder Appellat gleichfals mündlich Acta priora zu repetiren / und wafern er-nach besag der Rechten / des Hoffgerichts Jurisdiction in der Haubtsachenicht prorogiren würde / daß die Sach hiehin nicht erwachsen / oder wolgeurtheilt / übel appellirt / und derhalben die Sach ad priorem judicem zuremittiren / zu bitten / oder aber dasselb schrifftlich bey negstfolgendem Termineinzubringen / und sollen sonsten keine fernere Schrifften in solchen Appellations Sachen zugelassen werden.TITULUS XVII.Vom andern und folgenden Termin in Ap-pellations-Sachen dan auch von AttentatenA der Appellant erst bey vorigem Termin seine gravamina einbrachtOhatte/ soll der Appellat auff diesen Rechtstag das jenig thun und hat∆delen / was bey negst vorgehendem Titul §. Der Appellat verl. fer-ner rc. gesetzt worden/ darüber dan in Sachen/ da von End= und Beyur-theil / so krafft einer Endurtheil haben appellirt / verfahren werden soll / wi-oben sub Tit. 5 und folgenden disponirt und versehen / da aber der Appellatvermeinen wolte/ daß Acta priora allein ohn einigen newen anerbottenenBeweiß articulirt / oder Zeugen auff die Articulen darüber / oder welche denen im Verstand gantz zu wider bey voriger Instantz Kundschafft geführtdaß soll er nicht in genere, sondern mit gnugsahmer Specification und unter-scheidlicher Anzeig vorbringen2 Im fall der Appellant nichts newes vorbracht / sondern schlechtlich be-schlossen hätte / wie gleichfals in appellationibus ab interlocuioriis, soll derhliessen /Appellat in diesem Termin endlich mündlich oder schrifftlichwäre dan Sach / daß der Appellat in Fällen / da es ihme die Rechten zulassen /etwas ferner als vorhin beschehen / vorbringen und beweisen wolle / welcheihm unbeñohmen / sondern zugelassen seyn solle.Die Attentaten, Klagten und Processen, so wohl in Sachen simpquærelæ, als appellationis, sollen gltich und neben der Haubtsachen schleitnig außgeführt werden/ und dieselbe keines wegs auffhalten/ es wären dasolche attentata offenbahr / oder sonsten in continenti dargethan und bewiesen werden mögten / auff welchen fall dieselbe vor allen dingen auffgehobenund abgeschafft / und dagegen auffgangene Inhibitiones gefrevelt zu seyn geklagt würde / auff deren Pön schleunig verfahren / und was Rec-kent werden solle.TIT
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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