Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
Seite
13
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(13)TITULUS XVI.Von dem ersten Termin in Appellations-sachen.Uff dem ersten in außgangener Ladung bestimbten Rechtstag / soll die-selbige mit ihrer Verkündigung sambt der Inhibition und compulso-rialen, wafern die außgangen / reproducirt / und der ProcuratorenGewald halben gehalten werden / wie oben in erster Instanz Tit. 3 unter-schiedlich gesetzt.Daneben soll der Appellant sein übergeben Instrumentum appellatio-nis, oder apostolos loco formalium, dann so fern von einem End= oderBeyurtheil / die Krafft einer Endsurtheil hätte appellirt / seine vorhin ein-brachte schrifftliche Verzeichnuß gravaminum in modo & forma libelli ap-pellatorii, oder sonsten die lummari Beschwernüssen repetiren / oder da erwie im negst vorigem Titul vermeldt / darzu Außstand erhalten / bey diesemTermin endlich einbringen.Vnd soll dem Appellanten acta priora allein zu articuliren / nicht zuge-lassen werden / wie auch keine Zeugen über die Articulen, darüber bey vori-ger Instantz Kundschafft geführt und eröffnet / oder welche solchen Articulen im Verstand gantz zu wider / ernennet / nach zugelassen werden sollen.Der Appellat, oder dessen Anwald / der sich gleichfals / wie im Anfangdieses Tituls vermeldet / zu legitimiren / soll all des jenig / was er wider dieFormalia appellationis oder devolutionem einzuwenden haben mögte / inSchrifften vorbringen / darauff / wie oben sub Tit. 4. §. final. verordnet /procedirt werdenFerner auch im Fall bey Einbringung der appellations-gravamina mit 5übergeben / neben solchen exceptionibus litem in eventum contestiren, wi-der die gravamina, was er einzuwenden haben mögte / fürbringen / dan auchauff selbige Antwort / und er einige fernere peremptorias exceptiones, dar-innen ihm auch die vörige Acta allein zu articuliren verbotten seyn solle / haben mögte / zugleich übergeben alles sub poena litis contestatae, confessi &praeclusiones, sonsten sollen die Juramenta calumniae, dandorum & respon-dendorum in diesem Termin gefordert / geleistet / und damit / wie oben unterm 4. Tit. verordnet / gehalten werden.Wafern der Appellant in diesem Termin seine gravamina und designa-tionem erst übergeben würde / soll ihme dem Appellaten alles EinbringeneAbschrifft und Zeit des jenig / was hieroben gemeldt / einzubringen / biß zumnegsten vergönnet werden.Da aber nichts newes vorbracht / oder zu beweisen designirt würde,soll der Appellant in disem Termin nach beschehener Kriegs=Befestigungmündlich / oder wie im folgendem Termin gesetzt / schrifftlich schliessenJn der Appellation Sachen / da von einer Beschwernüß oder Beyur-theil /