(12.)Weil sich auch etwan zuträgt / daß den Procuratoren die Acta verigeInstantz vor dem fatal zukommen / gleichwehl aber dasselb für der anstelder Audientz verlauffen möchte / so sollen sie in solchem Fall die Acta auchextrajudicialiter in Beywesen eines Ihrer Fürstl. Gnaden Räthen und Con-missarien, oder aber des Gegen=Anwalds vorbringen durch den Prothono-tarium, oder in dessen Abwesen dem Prothocollisten / cum datà & die signiren lassen / welches auch alsbald in das gerichtliche Prothocoll verzeichtewerden / darauff die Acta wieder zu sich nehmen / und in negstfolgender Audientz solche würcklich übergeben / und agnitionem Signaturæ und Sirum alles sub poena desertionis bitten.Damit auch niemand unterm Schein der Armuth seinen Widertheildurch freventliche Appellation in Kösten treibe / oder lang umbführe / soder Appellant, im fall er sich Armuth behelffen wil / alsbald in prima Supcatione solches angeben / davon Schein von seinem Ambtmann / oder denGericht / darunter er gesessen / mit dessen Siegel und des GerichtschreibenHand bekräfftigt / vorbringen / darauff den Eyd der Armuth / immassen hierunter die Forma zu finden / schwehren / und wan solches vorgangen /dan sollen ihme vorerst Compulsoriales an das Vntergericht mitgetin welchen befohlen werden solle / den Armen / weil er Armuth ge-ren / dißmahl vergeblich die Acta mitzutheilen / mit Vorbehalung / so daArmer zu besserer Vermögenheit käme / daß er alsdan der Gebuhr umb dieerlangte Acta Außrichtung thun / oder sich mit dem Gerichtschreiber derwe-gen vergleichen soll.30Wann nun solch Acta einkommen / sollen dieselbige durch etzlicheFürstl. Gnaden Räthe und Commissarien ersehen / und von dem Armenwas er newes einzuwenden/ Bericht eingenohmen werden/ welches er inSachenSchrifften / die ihm sein Advocat oder zugeordneter Procurator stellenübergeben / und da sich darauß befinden würde / daß der Armer derFug und Recht hätte / soll ihme die Ladung / Inhibitio und andere nothürffttige Process erkent / sonsten da es umb des Armen Sach nicht richtig zu seynsich erweisen würde / soll ihme sein Begehren abgeschlagen / und er vom Gericht hinweg gewiesen werden.11 Demnach auch die tägliche Erfahrung gibt / daß die Appellantenweilen der Appellaten allein umbzutreiben / sich / der in der Ordnunggünter Frist behelffen / und dieselbe / ehe dan etwas vorbracht / verlauflassen / so soll dem Appellanten, vermög gemeiner Rechten / die Appfür sich selbst auch inwendig der bestimbter fatalien einzuführen / und Citition gegen den Appellanten zu bitten / auch Acta vorzubringen bevorhen / jedoch daß er in diesem Fall neben anzeige / daß appellirt / glaublichSchein der gefelter Vrtheil / dann da ab interlocutoria appellirt / Beweilver seinem Gegentheil interponirter Appellation ein- und fürbringen
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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