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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(n)oder da solches unterlassen würde / soll die Appellation für desert und er-loschen geachtet werden.Hätte aber der Richter keine Zeit / wie obgemelt / bestimmet / soll derAppellant innerhalb dreyen Monathen nach außgesprochener Vrtheil seineAppellation, mit den Beylagen / wie negst vermelt / bey unser Cantzeley ein-führen / jedoch in Fällen / da vermög der Rechten à tempore scientiae ap-pellirt werden mag / sollen obgemelte drey Monath nicht von Zeit der Urtheil /sondern solcher Wissenschafft an gerechnet werden.Da auch der Appellant erhebliche Vrsachen fürwenden könte / warumb 3er bey Einbringung der Appellation seine schrifftliche Verzeugnuß der Vr-sachen/ oder gravamina, warumb er mit dem ergangenem Vrtheil / widerRecht / Red und Billigkeit beschwehrt zu seyn vermeinen wolle / nicht für-bringen könte / soll ihm darzu eine zimbliche Frist durch unsere Räthe undCommissarien gestattet werden.Es soll auch der Appellant seine erhaltene Ladung und Process, sub poe-na desertionis, wo nicht inwendig den dreyen obbestimbten / dannoch vor ver-lauff des vierten Monaths / wofern der Terminus, so weit aufgestelt / undin Ferias nicht fiele / reproduciren / aber der Ladung halber gehalten werden.wie oben beym dritten Titul verordnetWeil auch das jenig / was in erster publicirter Rechts=Ordnung undReformation Cap. 34. wegen Insinuation der Appellationen, so vor Norien und Gezeugen geschehen / verordnet / in ungleichen Verstand gezogen /als soll dasselbig / so viel die attentaten belangt / bey solcher Disposition ver-bleiben / sonsten aber / da es unterlassen / die Appellation derwegen alleinvor delert nicht gehalten werden.Ferner soll der Appellant innerhalb dreyen Monathen / nach Verlauffder erster dreyen Monathen / wie oben gerechnet / die Acten voriger Instantzunter Straff der Desertion in Jhrer Fürstl. Gnaden Cantzeleyen verschlosseneinbringen / welche ihme von dem Gerichtschreiber jedes Orts gegen ge-bührliche Belohnung mit gutem Papier und leßlicher Schrifft / wohl collatimirt / quotirt und rubricirt / auch ohne einige Erforderung von Jhrer Fürstl.Gnaden / oder deren Räthen und Commissarien zugestelt werden sollen / dergestalt / da die Acten vorgeschriebener Maaß nicht beschaffen / daß dieselbealsdan auff dessen Gerichtschreiber Vnkosten ihme solches zu ersetzen wiederzugesand / und darzu ein Straff noch Ermässigung aufferlagt werden solle.Würden aber dem Appellant über Zuversicht / die Acta verweigert oderverzogen / soll er oder sein Anwald inwendig obbestimbten letzten dreyen Mo-nathen zeitlich Compulsoriales bitten / und vor Verlauff der Zeit mit derExecution reproduciren / oder sonst die Sach pro deserta gehalten werdenwafern er nicht mit Vorbringung gnugsahmer Documenten adhibitae dili-entiæ, oder auß anderen erheblichen Vrsachen immittels prorogationemfatalis erhaltenWeil