(10.)lich / in Sachen N. contra N. sage ich wider des Gegentheils Handlung ge-meine Einrede / erhohle dagegen meine einbrachte Nohturfft und alle dienlichHandlung / bitte zu erkennen / wie allenthalben durch mich gebetten / unsetze die Sach zur Erkäntnuß. Da aber Kläger und Beklagter wündlichschliessen würde / soll an der ander Seithen alsbald darauff in selbiger Audientz, eder doch zum längsten ad proximam geschlossen / sonsten die Sacver beschlossen gehalten werden / und sollen alle weitere vermeinte Conclusionund andere Nachschrifften/ wie die auch Nahmen haben möchten/ beTheilen abgeschnitten / sonderen da einer etwas informativè einzubringen gemeint / dasselb à parte ad Acta zu legen unbenohmen seynTITVLVS XIV.Von Haltung und Mässigung obgemelterTernun, und Straff der Vberfahrer.Je Partheyen und ihre Anwalde sollen der vorgeschriebener Ord-mig in Haltung der Terminen gebrauchen / oder da die Sachemahl eingeführt / zu anticipiren Macht haben / sonsten aber solletsie peremptorii seyn / und bey obinserirten / und anderen rechtlichen und herbrachten Straffen / daneben einer Pön eines halben Goldgülden / gehaltenwerden.Gleichwol soll bey der Räthen und Commissarien Bescheidenheit sohen / wegen nicht Haltung der Terminen obberührte Pön veränderen / undnach Gelegenheit der Sachen eine geringere oder mehrere Straff auffzule-gen, dann auch auff Anruffen des einen oder anderen Theils ex officio nacherheischen der Nohturfft obbestimbte Terminen zu mässigen / mehr oder wenger / auch weitere Schrifften / dan obermelt / zuzulassenTITVLVS XV.Von den Terminen in Appellations-sachen/ understlich / wie solche bey dem Hoffgericht anhängig zumachen /auch mit Einbringung der Acten, Außbringung der Compulsorialien und der Armen Appellations-Processen zu halten.EAfern der Richter / davon an Jhre Fürstl. Gnaden oder deren Räthund Commissarien appellirt / Zeit und Ziel / doch nicht überMonath / jeder Monath zu dreissig Tag gerechnet / dem Apiten seine Appellation zu verfolgen bestimbt / so soll er inwendig derZeit seine Appellation mit den Apostolis und Bescheids-Brieffen / woderen einige ihme mitzutheilen erkent / welche auch unweigerlich gegen die Gbühr von dem Gerichtschreiberen voriger Instantz gefolgt werden sollen / sonstaber mit dem Instrumento appellationis neben seinen gravaminibus mitener Supplication bey Ihrer Fürsil. Gnaden Hoffgericht dubbelt einbringen.und umb Ladung und andere nohtürfftige Process anhalten / die ihme dan inſellenben einem Vrkund-Zettul angenehmener Appellation erkent werden
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten