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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(9)TITULUS X.Von dem achten Termin, und wasdarin zu handelen.WUr Außgang der letzt erhaltener dilation probandi sollen die Par-theyen die Rotulos und Remissa quotirt / rubricirt und verschlosseneinbringen / oder da deßhalben Verhinderung bey dem CommissarioNotario oder sonsten / bey weme es zu thun / vorhanden / dessen ein glaub-würdig Documentum, darauß solches und weiters zuvernehmen/ wie baldund gegen welche Zeit die Rotuli und Remilla fertig seyn sollen / vorbringen /darauff ihnen gebührlicher Außstand gestattet werden solle.Wann nun die Rotuli und Remissa also gerichtlich einkommen / sollendieselbe gleich alsbald auff Anruffen der Partheyen / oder ihrer Anwälden er-öffnet und publicirt / ihnen davon Abschrifft zuerkent / und einem jedem seineNohturfft / dagegen zuhandelen / biß zum negsten Termin, oder sonsten nachGelegenheit der Sachen ein zimblicher Außstand vergönt / zugelassen und an-gesetzt werden / es würden dann / warumb solcher nicht zu beschehen / im Rech-ten gegründte erhebliche Vrsachen vorbracht.TITULUS XI.Von dem neunten Termin, und wasdarin zu handelen.Uff diesem Termin sollen die Partheyen / oder ihre Anwalde / ihre Ex-1ceptiones und Einrede wider allerseits einbrachten Beweiß / ob sie wol-len / schrifftlich fürbringen / auch da sie einige reprobatorios testes in zu-gelassenen Fällen zu führen gemeint / derhalben handlen / wie oben beym 2.und 9. Tit. verordnet / da sie aber derselben keines zuthun gemeint / omniaproduciren / oder in eventum concludiren.TITULUS XII.Von dem zehenden Termin, und wasdarin zu handelenREy diesem Rechtstag sollen gegen die einbrachte Exceptiones, replicæübergeben / und omnia producirt werdenTITVLVS XIII.Von dem eilfften und letzten Termin,und was darin zu handeleu.Uff diesen Termin sollen beyderseits Partheyen in der Sachen schlies-sen / jedoch dabey nichts newes vorbringen / und mag solcher Beschlußschrifftlich / oder aber mündlich mit wenig Worten beschehen / als nemb-lichB 1