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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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8
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(8)auff ein oder anderen seiten der Beweiß erfordert würde / sollen in diesem Ter-min oder zuvorn / wann keine andere angedeute Handlung vorbracht / beyderseits Partheyen nominationem testium cum designatione super quibusübergeben / Commissarios zeugen zu verhören / den Augenschein einzuneh-men / brieffliche Vrkunden in zugelassenen Fällen zu tranlumiren / oderextrahiren zu verordnen / literas mutui compassus vel subsidiales, compul-foriales, und was sie dergleichen mehr nöhtig haben mögten / auch dilationes probandi bitten / und ihnen solches hernacher zuthun benohmen seynes wäre dan / daß die Partheyen glaublichen Bericht vorbringen könten / daßsie desselben Beweiß zuvorn kein Wissens gehabt / oder sonst die Räthe undCommissarii, daß den Partheyen ihr Begehren zuzutassen / auß anderenerheblichen Vrsachen ermessen würden.Es soll auch der Beklagter / was er zu beweisen gemeint / auff selbstTermin, so dem Kläger darzu geben werden / einbringen / damit dietuli und Remissa auff eine Zeit publicirt / und die Sachen umb so viel dessemehr befördert werdenTITULUS IX.Von dem siebendem Termin, und wasdarin zu handelen.BEgen die hinc inde einkommene nominationem Commiſſariorum& testium, item designationem und andere beym vorigen Terminospecificirte Handlung und Begehren / sollen bey diesem Termin ver-beyderseits Partheyen Bewilligung / oder erhebliche Exceptiones einbrachtdarauff / wafern keine bestendige Replica vorhanden / ohne weitere Wechselschrifft / die Sach zum Bescheid gestelt werdenDen Partheyen sollen die dilationes probandi nach Gestalt undgenheit der Sachen gemässigt und gegeben werden / und da in erster dilationdie Nohturfft noch nit verrichtet / vor Verfliessung derselben die zweyte oderauch dritte gebeten werden / da aber die Procuratoren die erste oder zweyt-ohn ferner Anhalten verlauffen liessen / sollen sie zur zweyter und drittetauch zu dieser dritter prorogation, ohne Anzeigung gnugsahmen Fleißund sine causae cognitione, nicht gelassen / aber mit der vierten vermögRechten gehalten werden / jedoch mögen die Räthe und Commissarien nachBeschaffenheit der Sachen unam dilationem pro omnibus geben.Sonsten solle beyderseits Partheyen frey stehen ihre Interrogatoria,doch daß dieselbe der Sachen dienlich / bey Straff der Verwerffungaußgefertigter Commission, alhie am Hoffgericht / oder aber ante examenund ehe zu der vorgestelter Zeugen=Verhör geschritten / ad manus Commissarii, oder Notarii zu übergeben / auch einen unpartheyschen Notariumadjungiren gelassen und unbenohmen seyn.IT19.