Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(7)Articulen zu haben vermeint / dieselbe in specie formlich und articulirt eingestelt / sambt seiner Eventual-Antwort auff gerührte defensional oder per-emptorial Articulen, und dannoch / was er auff gemelte defensionales oderperemptoriales Articulos zu repliciren bedacht / übergeben.Wafern auch beyderseiths Partheyen noch einige additiones, declara-toriales vel correctionales ihrer erheischender Nohturfft nach einzubringenhätten / soll solches ihnen nur einmahl auff diesen dritten Termin allein ver-gunt werden / sonsten sollen sie der additional additionalium, item declara-torial declaratorialium und dergleichen sich gäntzlich enthalten / und dar-umb beflissen seyn / anfänglich ihre Nohturfft bedächtlich / klärlich / ordent-lich und richtig eingestelt vorzubringen und zu übergeben.TITULUS VI.Von dem vierten Termin erster Instantz,und was darin zu handelen.Uff den vierten Termin soll der Beklagter wider des Klägers Exceptiones, da einige gegen seine Defensionales oder Peremptoriales ein-kommen / repliciren / sonsten gegen die Responsiones angeregter De-fensualium, oder peremptorialium, ob er wolle excipiiren / auch was eigegen die Replicas, da der Kläger einige übergeben / zu dupliciren gemeintvorbringen / sonsten aber die Partheyen den additionalibus, declaratoria-ibus, vel correctionalibus, wafern dieselbe in vorigen Termin einkem-men / excipitren und antworten / aber auff Exceptiones wider die Responsio-es soll einem nach dem anderen Theil / weiter zu repliciren nicht zugelassenseyn / sondern alsbald zur Erkantnußgestelt werden.TULUS VII.Von dem fünfften Termin, und wasdarin zu handelen.Afern die Handlung / deren in vorigem Termin Meldung geschicht / 1von den Partheyen eingelegt / soll der Kläger auff die Replicas inpuncto exceptionum contra defensionales dupliciren / aber gegendie duplicas in puncto defensualium scine triplic, oder ConclusionSchrifft einbringen / darauff Beklagter gleichfals seine schrifftliche Conclu-einlegen/ und folgends beyderseits mündlich beschliessenTITULUS VIII.Von dem sechsten Termin, und wasdarin zu hadelen.Ann nun die Sache so weit getrieben / oder auch die Partheyen etliche 1der vorgesetzter Schrifften zu gebrauchen nicht nöhtig befunden / undaufB2