Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(6)Wann auch durch beyde Partheyen / oder ihrer eine / der Eyd vor geset-de / Juramentum Calumniæ genant / zuschwehren begehrt würde / sol solchesnicht unterlassen werden / sonder auff ein oder der ander Parthey Anhaltenvon ihnen persöhnlich im Gericht / oder auß Vrsachen per viam Commissionis seu subdelegationis, oder so sie in einem anderen Gerichtszwang gesetzsen / per viam mutui compassus & requisitionis, darzu auch von der Prucipalen Anwalde einem jederen in sein selbst eigene Seel geschehenVnd sollen dabey die Räthe und Commissarii, oder denen solches befoh-len / oder welche sonsten darumb ersucht werden / desselben Eyds Hochwichtigkeit umbständlich mit gantzem Ernst den Partheyen und Procuratoren verhalten / der sich jetz angeregten Eyd zu leisten verweigeren thäte / soll damitin die Straff gemeiner Rechten gefallen seyn / und darin auff diesen oder negstfolgenden Termin und Gegentheils Anhalten erklährt werdenJn allen Fällen / da der Abwesender ein Eyd zu schwehren / soll solchper viam Commissionis oder mutui compassus auff sein des AbwesendenVnkosten geschehen / welches auch ebener gestalt in den responsionibus undagnitionibus jurium, da solches erkent würde / zu halten.10 Wasern auch der Beklagter einige Reconvention oder Gegenklag wider den Kläger einzustellen vermeint / solle er dieselbe in diesem Termin mitangehängter litis contestation vorbringen / und darauff zu gleich procedirtund ein Termin umb den anderen / vermög dieser Ordnung / gehalten werden / so aber solche Gegenklag hernach und doch vor Beschluß der Sachenvorbracht würde / alsdan soll in beyden Sachen der Klag und Gegenklag vertheilt unterschiedlich / und eine jede vor sich selbst allein / vermög dieser Ordnung / gehandlet werden.Damit auch die Partheyen in den rechtverzüglichen exemptionibus mitZeit und Kostverluß nicht zu lang auffgehalten werden / soll hinführo derKläger auff des Beklagten Exceptiones, neben den Responsionibus zu repli-ciren / oder auch wider des Beklagtens Gewald zu excipiren / hinwiederumden Beklagten darauff mit gleichtmässiger Antwort / da nöhtig / zu dupliciren / und darauff dem Kläger schrifftlich zu schliessen / und solches alles inZeit der Ordnung zu thun frey stehen / aber keine weitere schrifftliche Handlung in solchem Punct den Partheyen gestattet / sondern der Beklagter mündlich zu schliessen angehalten werden / es wäre dan Sach / daß auß echen Vrsachen / durch die Räthe und Commissarien diese Termin gekuͤrtoder erstreckt / sonsten mehr oder weniger Schrifften zugelassen würdenTITULUS V.Vom dritten Termin in erster Instantz, auchwie und was darin zu handelen.Uff diesem dritten Termin, wann in der Haubtsach verfahren wird.sell der Kläger / so er einige bestendige Exceptiones, wider die einke-mene Responsiones, oder Beklagtens defensual oder peremArtic