(5)Gelegenheit der Sachen und Persohnen solche Termin weiter einzuziehen o-der geraumer außzustellen.Es sollen auch alle Termin von der angesetzter / oder durch die Par-theyen / oder ihre Anwäld angenohmener Zeit / und nicht des Bescheids / wa-fern darüber submittirt / angerechnet werdenTITULUS IV.Von dem zweyten Termin in erster Instantz danEinbringung der Reconvention, auch wie in declinatoriis,dilatoriis & similibus exceptionibus biß zum Beschlußzu verfahren.Uff diesen Rechtstag soll der Beklagter / oder dessen Vollmächtiger / 1so fern er einige Exceptiones gegen die eingelegte / oder referirte Voll-macht des Klägers hätte, dieselb in specie schrifftlich verfast im Ge-richt übergeben / und im fall er im vorigen Termin keine Exceptiones decli-natorias, dilatorias, oder litis ingressum impedientes übergeben / dieselbein diesem Rechtstag cum eventuali, sonsten aber pura litis contestationeresponsionibus & defensualibus, wie bey negst vorigen Titulo verordnet /einbringen / alles bey Straff / daß ihme solches benohmen / lis pro contestata,und das Libel vor bekant angenehmen seyn solle.Die litis contestatio soll mit wenig Worten beschehen / nemblich inSachen N. contra N. bin ich der Klag nicht gestendig / bitte mich oder mei-nen Principalen von derselben mit Abtragt Kösten und Schaden zu erledigenDarauff von wegen des Klägers mündlich vorgetragen werden soll /in angeregter Sachen repetire ich meine gethane Klag / sage dieselbe wahrund beweißlich seye / und bitte Jnhalt derselben.Dergleichen sollen auch die Exceptiones, litis contestatio in even-tum, oder da keine Exceptiones declinatoriae seu dilatoriae vorhanden-pure cum responsionibus & annexis defensualibus mit kurtzen Wortenübergeben werden / als nemblich / in Sachen N. contra N. übergebe ich Ex-ceptiones cum eventuali litis contestatione, oder da sie dergleichen Excepttiones nicht hätten / responsiones cum defensualibus, bitte allenthalbenwie darin.Würden auch die Juramenta dandorum & respondendorum erforsollen dieselbe auff diesen oder nachfolgenden Termin erstattet werden.Ehe aber die Anwälde zu Erstattung angeregter Eyde zugelassen wer-sollen sie zuvor darzu gnugsamb qualificirt und gevollmächtigt seyn,eigentlich und nehtuͤrfftige Vnterrichtung von ihren Principalen ha-ben / es wäre dann / daß eine Parthey sich persöhnlich zu dem Juramentefandorum vel respondendorum erbiethen / und dieselbe würcklich leisterwürde / auff welchen fall die andere gleichfals darzu anzuhalten.Wann
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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