Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
Seite
4
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

(4.)Syndicats, so ich in Originali neben der Copey vorlege / oder so in anderenSachen generale Mandatum, krafft signirter Copey in Sachen N. contraN. einkemmen / oder so für dem Gericht oder Prothonotario constituirt / krafftgerichtlich / oder vor gemelten Prothonotario empfangenem Gewalds / soich hiemit ad Prothocollum repetire, oder so er mit keiner gnugsahmenVollmacht versehen sub Cautione rati, darzu ich mich hiemit erbiethe / inwendig sechs Wochen Zeits Mandatum cum ratificatione einzubringen / undwolle hören / ob der Beklagter / oder jemand von seinentwegen der Gebüh-zur Sachen legitimirt sich einlassen wolle / sonsten beklage ich dessen Vnge-horsamb / und bitte mich ferner in contumaciam zu procediren zuzulassenwelches ihme dan auch Rechtswegen also zugestattenWürde nun der Beklagter entweder selbst / oder durch einen Procuratoren erscheinen / in welchem Fall der Gewäld halben / wie negst eben beKläger gemelt / zu halten / solle er alle seine Einrede zu Latein declinatoriadilatoriae und litis ingressum impedientes genent / wafern derselben einehaben vernieint / jedoch mit gewöhnlicher Protestation de non consentiendenisi quatenus, Articuis weiß einbringen / oder sonsten Zeit der Ordnung datzu nehmen / dabey dessen / was wegen des Klägers vorbracht / mit Vorbehaltgethaner Protestation, Abschrift und Zeit der Ordnung / wie gleichfals derKläger des Beklagten Einredens Copey und selbige Zeit / die ihnen auchallerseits zugestatten / bittenDaneben solle der Beklagter mit seinen Declinatoriis & dilatoriis ex-ceptionibus litem eventualiter oder pure, da er kein rechtsverzügliche Ein-redt hätte / contestiren / hernacher aber wan der Gegentheil darüber nochtürfftig gehört / und über solche vorgewendte exceptiones gesprochen /die Klag ad litis contestationem zuzulassen / oder da es sonstenhne dcontestatio, nach zutragenden Fällen nicht nöhtig / alsdan seine responsiones durch die Wörter glaub wahr / oder nicht wahre / pur / lauter / klar /nigen Anhang ad libellum, da derselb articulirt einkommen / oder auff denauff seiFall / da nur Libellus Summarius eingeben / summariè und zu-ne defensionales gerichtlich verbringenRecesserVnd sollen die Zeit der Ordnung / welche in den Terminenoder Bescheiden gemelt wird / die dritte Audientz, dergestalt / daß dentheyen / drey Wochen zum wenigsten frey bleiben / verstanden werden /daß in Sachen auß deß Fürstenthumbs Gülich Oberämbteren Sintzmagen / Graffschafft Newenahr / MünsterEyffel / Eußkirchen / ThombeMonioie, deß Fürstenthumbs Berg / dan der Graffschafft Ravenßbergter Windeck / Blanckenberg und Lewenberg herkomment / die vierteentz gehalten werden.Da aber eine der Partheyen in solcher Zeit an gebührender Handlungauß ehehafften Ursachen verhindert würde / soll deren Anwald dasselblich anzeigen / und inwendig des Termins umb prorogation, sonstnach Verlauff desselben mit specification der Ursachen umb uewe Zeit anhaltenwelche ihnen auch nach Beschaffenheit der Ursachen zuzulassen oder abzuschla-gen / wie es dan bey der Räthen und Commissarien ermessen stehen /