Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(3)auch alle andere gerichtliche Producten sollen zu Beförderung des Process je-desmahl zweyfach eingegeben werden / damit eines bey dem Prothocol verblei-be / das ander aber dem Gegentheil / oder seinem Anwaldt zugeschickt / oderbehändigt werden möge,TITULUS III.Vom ersten gerichtlichen Termin, welcher in Sachen /sa in erster Instantz am Hoffgericht eingeführt / zu halten /auch wie die Zeit der Ordnung zu rechnen.Uff den in außgangener Ladung bestimbten Termin und eingesetzten Rechts-Tag / soll der Kläger / so fern er selbst seine Sachen zu vertretten gemeintund qualificirt / sonsten aber durch seinen gevollmächtigten Anwaldt / dieLadung und Process mit ihrer Execution, darzu das Klag=Libell, oder An-sprach jederzeit nach Nohturfft articulirt und richtig quotirt / wofern solchesbey Außbringung der Ladung nicht geschehen / oder sonsten summarie, wanner hernegst einige articul oder positiones zu übergeben nicht bedacht/ jedoch al-es in Schrifften mit einverleibter litis contestation übergeben.Da aber ein Procurator wegen des Klägers erscheinen würde / soll eran diesem Termin gnugsahme Vollmacht zur gantzen Sachen vermög hierun-gesetzter Formen neben Copeylicher Abschrifft vorbringen / sonsten gericht-h/ oder vor dem Prothonotario die Constitutiones obgemelter gestalt voranwesenden Partheyen geschehen lassen / dieselbe folgends gerichtlichActa repetiren / oder auch / wann in anderen Sachen gemeine Gewäld ein-mmen und agnoscirt / deren von dem Prothonotario signirte Cepen ein-Was aber der abwesenden Vollmacht und Gewald anlangt / wafern die-selbe keine Prælaten, Geistliche vom Adell / Städt oder Communen berührt.welchen unter ihrem Siegel ihre Vollmachten oder Syndicaten zustellen er-aubt ist / solle die von den Gerichteren / darunter sie gesessen / oder sonstenglaubwürdigen und bewehrten Notarien in forma instrumenti und nicht Pro-cols weiß / auffgericht und also einbracht werden.Wann auch der Anwald in diesem Termin obgemelter massen seine Per-sohn zu legitimiren nicht gefast / soll er alsbald de rato, und daß inwendig sechswochen Zeit gnugsahmen Gewald mit Ratification seiner Handlung einbrin-generichtlich caviren / und denselben unter Straff alle deswegen auffgan-gene Vnkösten auß dem Seinen zu erlegen und absolutionis à citatione gehor-ſamlich nachkommen.Der Recess aber / so in diesem Termin durch den Kläger oder seinenAnwald zuhalten / soll auff folgende Maaß gerichtet seyn: Nachdem Ladunganhalten N. contra N. durch die Herren Räthe und Commissarien anffgericht erkent / außgangen / der Gebühr verkündiget / und heut termi-so erscheine ich Kläger / oder ich als Vollmächtiger Krafft Gewalds oderSyndi-