88Gülich= und BergischeSchultheissen/ Richtern und andern dergleichen Befelchhabernauff vorgehend Außschreiben die verordnete Zeit zum Brüchten-Verhör würd unverricht hintreiben lassen/ soll demselben/ er hättesich dan der Gebühr bey Uns entschuldigt / der zehende Pfenningauß den Brüchten / oder was ihme darauß zugelegt / nicht gefolgtsondern abgezogen und Uns einbracht werden.Vnsere Vögte / Schultheissen / Richtere / und wer des mehrzuthun / sollen was auff den ungebotten Gedingen für Brüchtfällige Klagten vorkommen / alsbald nach gehaltenem Geding verzeichnet / den Ambtleuthen zustellen / wie sie dan auch zu allen vierzehen Tagen die Gerichter zuhalten / und alßdann ehe und zuvordas Gericht behegt / die Gerichts=Persohnen und Botten / wasvor Sachen / so straffwürdig und daran unser Interesse gelegen /bey ihren Eyden anzuzeigen / zuermahnen / die Vögte und andere /wie oben / auch was ihnen wissig selbst anzugeben / welches die Ge-richtschreiber in ein sonder Buch fleissig auffzuzeichnen / und jedesmahl gedachten Ambtleuthen darab Bericht zuthun / damit diesel-ben was für brüchthafftige Sachen seyen / wissen / auch ihreBrüchten oder Klag-Bücher richtig halten mögenVnsere Ambtleuthe / Vögte oder andere wie obgerührt / sollendem Brüchtenmeister oder Landtschreiber einen Monaht zuvor / eheer in unsere Aembter vermög der Ordnung kommen wird / über-senden die Zettulen von den Bruͤchten / die in den Aembtern ihresBefelchs zuverthetigen / mit allem nohtürfftigen gründlichen undklaren Bericht / darauß der Landschreiber aller Gelegenheit undwas des Orts vorzunehmen / vorhin sich zuerkündigen / und dasauch durch gerührte unsere Ambtleuthe/ Vögte und andere Dienerwie vorgemelt/ vor der Zeit außfündig gemacht seye/ wem dieBrüchten auffzulegen / damit unser Brüchtenmeister oder Land-schreiber derhalben nicht lang vergeblich auffgehalten und dardurchKosten verursacht werden.Da sich unterdessen zutrüge / daß jemand der gebrücht sichzu Recht thäte erbieten/ solle ihme dasselbig/ im fall seine Übertrettung nicht bekentlich / notori, oder sonst incontinenti beweißlichauch vermög der Rechten und publicirten Ordnungen und Edi-ten in sich strafflich / durch unsere Ambtleuth / Vögte und anderwie oben / nicht geweigert werden / sondern unverzüglich / wie sichgebührt / und unpartheyisch wiederfahren / auch durch unsere Ambtleuthe und Befelchhaber zu Recht verklagt / und daselbst erkennwerden /
Druckschrift
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Seite
88
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