Druckschrift 
Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
Seite
89
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Policey=Ordnung.89werden / ob er der That schuldig und also brüchtig oder strafflichseye oder nicht / im fall aber einiger vorhin seine Brüchten zuerle-gen sich willig eingelassen / und doch folgends im Bruchten=Verhördes zurück fiele und sich weigerte / und unser Ambtman und Land-schreiber ihnen derhalben entweder gütlich zuberichten / oder sonstdurch den Landschreiber Rechtens mit ihme zu pflegen genöhtigtwürden / so sollen nach Außtracht der Sachen dem Brüchthaffti-gen nicht allein die Brüchten zubezahlen obligen/ sondern ihmdarneben noch etwas weiters zuerlegen eingebunden werden / vonwegen des langweiligen Auffhaltens/ so er im Brüchten Verhördardurch verursacht / jedoch soll der jenig so in der ersten Instantzder Sachen unterligen würde/ und dem daselbst die Brücht auffer-legt die zubezahlen / unerwogen davon appellirt / angehalten / aberda er in zweyter Instantz die Sachen gegen seinen Widertheil ge-wönne / soll ihme alsdan gegen denselbigen sich der vorhin bezahl-ter Brüchten oder Abtracht wieder zuerholen frey stehen / auchdarzu sein Ansuchen verholffen werden.Damit auch unsere Ambtleuth / Vögte und sonst wie oben.andere unsere und ihr eigene Sachen im besten darnach richten / undBeüchten-Verhörs außwarten mögen / so soll unser Landschrei-daran seyn / daß vermög der Anzeichnuß / die Brüchten derAembter in den bestimbten Monahten fürgenommrn / verhört undderthetigt werden / nemblich im Oberntheil unsers FürstenthumbsGraffschafft Newenatin Majo & Junio.Aembter Sintzig und Remagenstereiffell.in Augusto & Septembriin Octobri.in Novembri.1.in Decembri..in Januario.hrmeisterenBercheimM