86Gülich= und BergischeWehr ohne erheischende Noht nicht zutragen noch zugebrauchen.zuerinnern und anhalten. Als ist gleichfals Vnser Meynung undBefelch / daß ihr offentlich auff der Cantzel publiciren und befeh-len lasset / daß keiner unser Vnterthanen hinfüro / wan er / ent-weder zur Brautlaufft / Kindtauff / Procession und Gottsdrachoder andern Beykompsten erfordert und gehen wolle / einig Rohrnachtrage noch gebrauche / sondern solche seine Wehr zur Noht an-derer Defension, und auff Forderung und Befelch der Obrigkeit allein verwahre / sonsten aber ein ander Wehr ge-brauche / damit alle Unglück und Gefahr so vielmöglich abgewendet / und Wir die jenige / sodargegen handlen in ernste Straff zu-nehmen / nicht verursacht werden /am 28. Januarii, Anne1608,SOrdnung
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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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86
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