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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
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Gülich= und Bergischenach Gelegenheit der Persohn / ohn vorgehendt der geistlichenRichter Inquisition, gericht und gebracht werden / und sollen der-selbigen Vorprediger / Hauptsächer / Landtläuffer und Auffrührische Auffwigler des berührten Lasters des Wiedertauffs / auch diedarauff beharren / und die jenigen / so zum andernmahl umbfallen.hierin keines wegs begnadet / sondern gegen ihnen vermöge die-ser unserer Constitution und Satzung / ernstlich mit der Straff ge-handelt werden. Welche Persohnen ihren Irfall für sich selbstoder auff Unterricht und ermahnen unverzuglich bekenten / denselben zu wiederruffen / auch Buß und Straff darüber abzunehmenwillig seyn/ und umb Gnadt bitten würden/ denselben mögen vorihrer Obrigkeit / nach Gelegenheit ihres Standts / Wesens / Ju-gendt und allerley Umbstände / begnadet werden. Wir wollen auchdaß ein jeder seine Kinder nach Christlicher Ordnung / Herkommenund Gebrauch / in der Jugendt tauffen lassen soll. Welche aberdas verachten und nicht thun würden / auff Meynung / als ob derKinder-Tauff nichst sey / der soll / wo er darauff zubeharren unter-stündt / für ein Wiedertäuffer geacht / und obangezeigter unsererConstitution unterworffen seyn / und soll keiner derselbigen / so aufobangezeigten Ursachen begnadet werden / an andere Orth relegund verwiesen / sondern unter seiner Obrigkeit zu bleiben verstrickund verbunden werden / die dann ein fleissigs Auffsehens / damitsie nicht wieder abfallen / haben lassen sollen.Dergleichen soll keiner des andern Unterthanen oder Ver-wandten/ so auß angezeigten Vrsachen von ihrer Obrigkeitwichen und außgetretten / enthalten / unterschleiffen oder fürben / sondern alsbald dieselbig Obrigkeit darunter sich derwichen enthält / solcher Uberfahrung innen oder gewar würdt /er gegen demselben / der also entwichen / laut obberührter uns-Satzung / strenglich handlen / und sie darüber nicht bey sich leideoder dulden / alles bey Peen der Acht.Sacramentierer.Ergleichen alle die da halten / schreiben oder lehrendaß in dem Hochwürdigsten Sacrament des Altatder wahre Leib und Blut unsers Herrn Christi nichtwesentlich und gegenwärtig / sondern allein sigürlichbedeutlich oder gar nicht sey / sollen in keinen weg gestattet /dern auß unsern Fürstenthumben / und von den unsern obgemel-verbannd