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Gülich und Bergische Policey-Ordnung deß Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich, Cleve und Bergh, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein, etc. ...
Entstehung
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Policey=Ordnung.sampt ihren Auffwigler / Auffheldern und Zustendern / auch sonstmit den Buchtrückern / Führern und Verkäuffern / Frembden In-kömlingen / Herrenlosen Knechten / unbekanten Krämern Bet-lern, Heyden oder Zigeunern, Landtläuffern, Netzbuben und an-dern argwonigen Geselschafften / und dero aller Straff / derglei-chen mit den Wiertzhäusern und Herbergen gehalten werden soll,und uns demnach gäntzlich versehen/ das in Ansehung unser viel-fältigen Warnung und Unterrichtung / demselbigen von den un-fern nachkommen sein solte. So kommen wir doch in glaublicheErfahrung / und spühren es täglichs / daß dem allem also ernstlich.wie es befohlen/ und die Nothturfft wohl erfordert/ nicht gelebt sey.Damit aber solchem nicht länger zugesehen/ und die unserevon dem grewlichen Laster / Ubelthat und Ungehorsamb abge-wendt / auch Unordnung der Policey / und darzu Zertrennungunsers heiligen Christlichen Glaubens und Religion verhüt werdenmöge / so haben Wir obbestimpte Edicten / Ordnungen / Man-daten und Befelchen / mit etlichem unserm Zusatz wiederumbzusammen bringen lassen/ und euch alle und jedere/ wie es inunsern Fürstenthumben / Landen / Gebieten und bey unsern Le-hens- und Schirms-Verwandten/ und sonst bey den unsern soll ge-halten werden / nochmals erinnern und warnen wollen / auff daßsich niemands einiger Unwissenheit entschuldigen möge / sondernein jeder darnach hab zu richten.Wiederkäuffer und Wiedergetäufften und gemeineKäyserlicher Majestät und des Reichs Constitution,derwegen hiebevor außgangen.Nfänglich soll es mit den Wiedertäuffern und Wieder-getäufften / auch denen die da halten und lehren /daß die Kindtauff nichst sey / vermöge und nachInhalt Käyserlicher Mayjestät und des heiligenReichs Constitution im Jahr fünffzehenhundertund Neun= und zwantzig zu Speyr auffgericht und publicirt, gehal-ten werden / welche Constitution lautet / wie hiernach folgt.rdnen / setzen / machen und declariren demnachS auß Käyserlicher Macht / Vollkommenheit und rechter Wis-sen / und wollen / daß alle und jede Wiedertäuffer und Wiederge-täufften / Mann und Weibs Persohnen / verständigs Alters / vonnatürlichem Leben zum Todt / mit Fewr / Schwerd oder dergleichen /nachA 2