(2.)I. Weil dem gemeinem Wesen haubtsächlich daran gelegen.ut Delicta non maneant impunita, haben die Obrigkeiten / Beambte / Vögt / und Schultheisse / in den Städten / und auff dem Landsolche Anstalt bey ihren zugeordneten Gerichts-Dieneren/ undsonsten zu verfügen/ daß sie von allen sonderbahr schwerem Ver-brechen alsobald umbstendig- und glaubwürdige Nachricht erhaltenII. So bald sie Obrigkeiten von einig verübter Missetha-Anzeig erhalten / haben sie solche Anzeig durch den geschwornenGerichtschreiber mit allen Umbständen/ sonderlich der Zeit unddes Orts / auch des / oder der Thäter / da der oder dieselbe vomDenuncianten benent würden / sambt der jenigen Persohnen Nah-men ordentlich zu Prothocoll bringen zulassen / welche von der ver-übter That Wissenschafft haben mögen.III. Bey dergleichen Denunciation und Anzeig haben Obrig-keiten / Beambte / Vögt / und Schultheissen die Beschaffendes Denuncianten, ob derselb ein geschworner Gerichts=Diener /deme die Denunciation Ambts und Pflichten halber obgelegen.oder sonsten eine solche Persohn zu welcher man sich zuversehendaß sich bloß und allein auß Lieb zu gemeinen Besien/ und löbl.Justitz Eiffer die Anzeig gethan / oder aber / ob sie etwan auß bö-sein rachgierigem Gemüth von einer ihrem neben Menschen häf-sig / oder verfeindten Persohn beschehen / wol zu beobachten/ unddes letzteren fals mit Fortsetzung der Inquisition, bevorab gegenehrlich und unverleumbte Persohnen sich nicht zu übereilen / son-dern zuvor die inditia, welche dergleichen Denuncianten an handgeben / ob selbige an sich und denen Umbständen nach / der Zeit /Orts / und sonsten glaubscheinlich / wohl zuerwegen/ und zu untensuchen / den Denuncianten auch nachtrücklich zuverwarnen / mitschweren unerfindlichen Aufflagen / auß bösem widerwilligemmüht seinen neben Menschen unverantworlicher Weiß nichtbeschmitzen / und sich vor denen in gemeinen Rechten / auchsahmen Reichs-Satzungen und Lands-Ordnungen wider dievelmuͤhtige Calumnianten versehenen schweren Straffen zuhuͤten,Und da sich bey der Sachen vorläuffiger Vntersuchung / daßDenunciation nicht allein ohne Grund / sondern auch auß bösem un-verantwortlichem Vorhaben hergeslossen befinden würde / ist nichtallein mit der Inquisition weiters nicht zuverfahren / sondern derDenunciant hierunter pro qualitate Calumniae mit geziemenderStraff anzusehen.IV. Dah
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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