Designationes Expersarum.
(24)Formula eines gemeinen Gewalds / wiederselb vor Burgermeister und Rath einerStadt / darunter die Constituenten ge-sessen / zu stellenJr Bürgermeister und Rath der Stadt N. Thun kunddaß für uns in eigener Persohn erschienen ist / unser MitBürger (hic inseratur nomen Constituentis) und hatuns zuerkennen geben / daß er für sich und seine Erben zu Vollfülrung seiner am Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoffgericht zu Düsseldoff / hievorigen / jetzigen und zukünfftigenRechts-Sachen / gegen wem er dieselbe haben und überkommenmögte / zetzo zu seinem. rc.Vrkund dessen haben wir solche Con- und Substitution mit un-serm Rahts-Siegel bekräfftigt / und durch unseren Stadt-schreideren eigenhändig unterschreiben lassen/ so geschehen/ den.Gemeiner Bescheid / so am 18. Au-gusti Anno 1682. publicirt worden.Achdem in der Cammergerichts Ordnung part. 1. tit. 46. §.Wund damit ꝛc. so dan in des Reichs-Hoffraths-Ordnung7. §. und damit rc. wohl versehen / daß ein jeder Procuratorellezeit vor Eröffnung der Vrtheil eine so wohl von ihme / als derParthey selbst unterschriebene designationem expensarum überliefferen solle/ auff daß dieselbe inter referendum in acht genommen werden / auch man sich in Erkäntnuß der Vrtheil und sonstengerichtedarnach richten möge: Als sollen dem zufolg dieses Hofschluß eineProcuratoren, nach angenommenem der Sachen Bei summirteobvermelter massen unterschriebene / richtig laterirt undDesignationem expensarum ad acta übergeben / dabey auch allerexcessiven unpassierlicher Kosten / Schaden und Interesse sich ent-halten / nach Publication der Vrtheil aber der jenige Procurator,dessen Principalen die Gerichts Kosten zuerkennt / die vorhin exhi-birte designationem ad Prothocollum repetiren / was weiterauffgangen gleicher gestalt designiren / und darauff richterlichTaxation und Mässigung gewärtigen.1.#H#⸸3