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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
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(23delen / thun und lassen solten / könten oder mögten / und da mehr-erwehnter ihre constituirte Anwälde und substituirte eines weite-ren Gewalds / dann hierin begriffen / bedürfftig wären / oder seynwürden / denselben wollen sie in ihrer und ihrer Erben Nahmen ih-nen hiemit am kräfftigsten / und beständigsten / daß vermög derRechten und de Stylo, hochermelten Hoffgerichts beschehen solte /könte oder mögte/ auch gegeben haben/ und was also mehrerwehn-ter (hic repetatur nomen Procuratoris) ihr Anwald und nachseinem Todt oder Abstand substituirter (hic repetatur nomen Sub-stitun) handelen / thun und lassen würden / das versprechen sie vorsich und ihre Erben / stät-vest- und unverbrüchlich zu halten, auchsie beyde Anwälde und ihre lühstiturte Affter-Anwalde in ihremund ihrer Erben Nahmen aller Bürden der Rechten / præsertintisdationibus judicio sisti & judicatum solvi zu entheben und al-lerdings schadloß zuhalten / bey habhaffter Verpfändung ihrer jetzi-ger und ihrer Erben nachlassender Haab und Güter / so viel derenjederzeit hierzu vonnöhten seyn werden/ mich Notarium demnachersuchend / ihnen darüber ein oder mehr offen Instrument zu machenund mitzutheilen: Also geschehen im Jahr / Indiction Käyserli-cher Regierung / Monath / Tag / Stund / End und Ort / wie obengeschrieben stehet / in Beyseyn der N. N. als glaubwürdiger Ge-zeugen hierzu sonderlich beruffen und gebetten.Vnd dieweil ich N. N. auß Käyserlicher Macht ein offen-bahrer / auch bey der Gülich= und Bergischer Cantzeley im-Notarius, bey solcher Con und Substitutionmati.sambt vorgemelten Gezeugen gegenwärtig gewesen bin / undsolches alles / also geschehen / gesehen und gehört / so hatich dießoffen Instrument darüber verfertigt und zu End mitmeinem gewöhnlichen Notariat Zeichen/ Tauff- und Zu-lich erfordert und genahm befestigt / darzu so70.1.43.Formula wie ein gemeiner Gewald für Ge-richt / darunter die Constituenten gesessen /zu ertheilen.1WIr N. Vogt N. N. Scheffen des Gerichts N. Thunkund / daß für uns persöhnlich kommen und erschienenseynd (hic inserantur nomina constituentium) zuer-kennen gebend / daß sie vor sich und ihre Erben zu Vollführung ihreram Hoch=Fürstlichen Gülich= und Bergischen Hoffgericht ꝛc. ut inpraecedenti sormulà usque ad verba so viel deren jederzeit hierzuvonnöhten seyn werden / inclusive. In Vhrkund der Wahrheit /haben wir Vogt und Scheffen obgemelt / diese für uns besche-hene Con- und Substitution mit unserem Scheffen-Siegel befestigt.und durch den veräydten Gerichtschriebern eigenhändig unterschrei-ben lassen / so geschehen denFormula