(21örterung des puncti Executionis verhandelen / einen oder mehrAffter=Anwald / so offt es ihnen beliebet / substituiren / revociren /auch alles anders thun und lassen sollen/ was wir/ oder nach un-serem Todt unsere Erben / selbsten zugegen jederzeit handelen / thunund lassen solten/ könten und mögten/ und da mehrernente unsereconstituirte Anwäld und substituirte eines weiteren Gewalds / danhierin begriffen / bedürfftig wären / oder seyn würden / denselbenwollen wir in unserem und unserer Erben Nahmen ihnen hiemit amallerkräfftigsten und bestendigsten / daß vermög der Rechten und deStilo hochberührten Hoffgerichts beschehen soll / kan oder mag.auch gegeben haben / und was also mehrerwehnter (hie repetaturnomen Procuratoris) unser Anwald / und nach seinem Todt oderAbstand der substituirter (hic repetatur nomen Substituti) hande-len / thun und lassen werden / das versprechen wir vor uns und unsereErben / stät-vest und unverbrüchlich zu halten / auch sie beydeAnwälde/ und ihre substituirte Affter-Anwalde/ in unserm undunserer Erben Nahmen aller Bürden der Rechten / praesertim sa-tisdationibus de judicio sisti & judicatum solvi zu entheben undallerdings schadloß zuhalten / bey habhaffter Verpfändung unsererjetziger und unserer Erben nachlassender Haab und Güter / so vielderen jederzeit hierzu vonnöhten seyn würden / dessen zu wahretVhrkund haben wir dieses mit unserem Pittschafft wissentlich be-kräfftiget / und mit eigenen Händen unterschrieben / geschehen.Signetur & subscribatur cum die & consuleSi unus est, qui constituit, numerus pluralis mutabitur insingularem.In procuratoriis collegiorum, monasteriorum, civitatumcommunitatum & similium, quorum Praelati, Praepositi, Con-sules, &c. Pro utilitate non sua, sed colleg. monast. civit. com-mun, &c. agunt pro verbis. vor uns und unsere Erben substitui-tur für uns und unsere Successoren &c. item loco verbi Pittschafftponicur Siegel.In procuratoriis tutorum vel curatorum verba für uns undunsere Erben omittuntur & substituitur in Vormundschafft Nah-men / item loco verborum bey Verpfändung unser jetziger undunserer Erben nachlassender Haab und Güter / substituitur, beyVerpfändung unserer Vormundschafft Haab und Güter.De Procuratoriis judaeorum. vide Roding. in Pandect. Ca-meral. lib. 3. tit. 29. §. 6. post formam procuratorii.Formula eines gemeinen Gewalds /für Notarien und Gezengen.IN GOttes Nahmen, Amen. Kundt und zu wissen seyeJedermänniglich/ durch dieses gegenwärtiges offen Instru-Sment, daß im Jahr nach der gnadenreicher Gebuhrt unsersHerren und Erlösers JESU CHRISTI (inseratur annus,indictio, nomen Imperatoris, annus regiminis, mensis, dies, hora,locus.G 3
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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21
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