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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(8)8 Künfftig sollen auch die Procuratores, wann die SachenVerglichene Sachenvide Ordnung Tit. 2verglichen / solches gerichtlich anzeigen / und der Gebühr bescheinen.s. ule.In puncto responsionum, wie auch der Gewäld unbeschetConditional recessi- und unerwogen / durch die Wort / dafern die gnugsamb noch der-ren in puncto responsi-gleichen Conditional-Recessen vergeblich nicht submittiren.onum und der Gewäld.10 Sich der Repetition der Recessen auß einer Sachen in dieRepetitio Recessuum.ander gäntzlich enthalten.11 Wider die ernente zu Commissarien oder Zeugen nicht nurExceptio contra com-miſtarios & teſtes ſta- in genere, daß ſie verwandt oder verdaͤchtig ſeyn / bloßlich exciptim probanda.ren / sondern solch und dergleichen Angeben alsbald und zugleich mitAgnitio vel diffessio erweisen.12 Wann auch original versiegelte / und andern probatoridocumentorum proba-toriorumVrkunden vorbracht / und darüber recognitio sigillorum autnuum gebetten / darauff nicht geraumen Außstand zu begehren / seidern die Sigilla manus oder signa der Notarien und anderer Schrifften / was ihnen deren bekent oder nicht bekent / alsbald / oder da erhebliches Bedencken dabey vorsiele / in begehrter Zeit / die werdvon dem Gegentheil / oder auch per decretum zugelassen oder nichtsub poena agnitorum agnosciren oder diffitirenNominatio citando13 Ein jeder welcher Ladung begehren wird / soll die Partheyetrum. Vide gemeine Bescheiden de anno 1588. so zu citiren / benennen / oder so deren viel in Schrifften verzeichnet / ge-5. Julii, anno 1591. 3 richtlich übergeben.Sept. & anno 1591. 7.14 Wann auch hinführo eine würckliche Anzahl Brieff / Vr-April.Quomodo plura do-kunden / Instrumenta oder Gerechtigkeiten ihre Partheyen einzulegencumenta, instrumenta, haben / dieselbe nicht also specificè und unterschiedlich nach einander&c. sint exhibendabenennen / sondern in und mit einem Specifications-Zettul zu Ver-hütung Längerung des Process und Gerichts einbringen.Der procuratoren Be15 Sich im übrigem gebührender Bescheidenheit und gebehrdenscheidenheit / Gebehrden und Handelung. vor Gericht befleissigen / und aller ungeschickter HandelunStraff enthalten.16 Der durch sie bewilligter / oder von der Ordnung angesetz-Collusio ratione rex-productionesminorum.ten Termin halben / mit einander nicht colludiren.Retardatio inſinuatio- 17 Noch in Executivis die Inſinuationes undnum in executivisvorsetzlich auffhalten18 So dann sich schließlich aller dieser und voriger ihrenthalbenergangener Bescheiden erinneren und denen würcklich auchins gemein der Ordnung gemäß verhalten.Gemeiner Bescheid, so am 30. Maji1634. publicirt.Etzlich werden die Procuratores sambt und sonders desDecemb. jüngst §. penult noch in executivis ergangenerReproductio execu-munis decreti ernstlich erinnert / und ist hiemit nachmtorialium, afchorum &mandatorium executi- der gemeine Bescheid / daß dieselbe in executivis mit würcklichvorum.producirung der erkenter executorialien und arctioren, wieMandatorum Executivorum, und darauff ertheilten fernerencessen (damit so wohl die Partheyen an ihren erlangten Rech-