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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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(2)Protocalla zu com- in welchen die Prothocolla auß obverlauten Vrsachen biß dahin in-complirt verbleiben / wie davon per Prothonotarium ein gemeinpliren.Verzeichnuß gemacht und durch denselben mit Nahmen die Procuratoren, ahn welchem der Mangel / abgelesen werden solle / wolle mandenselben Procuratoren hiemit eingebunden haben / vor nechstkünfftigen Sambstag den Defectum allerdings zu suppliren / mit demAnhang / wofern sie demselben also nicht nachsetzen würden / daß alsproctDer Einnehmer soll dan die mangelhaffte Recessen hiemit verworffen seyn / sie diedie Straff den Proc.ratores in angeregte Straff erklährt / auch dieselbe durch den Ein-ratoren abforderennehmer ohne einigen Verzug ihnen abgefordert / und deßfals vermögder Ordnung / gegen sie procedirt werden sollGemeiner Bescheid / so am 5. Julii 1588. undam 3. Sept. Anno 1591. nochmahls publicirt.Achdem allerhand Vnrichtigkeiten bey producirung der ActenWan diesem Fürstlichen Gülichschen Hoffgericht verspührt / daßActorumnemlich / wann die Procuratoren in causis appellationum dieActa durch den Prothonotarium signiren und bey demselben verblei-ben / solche in negstfolgender Audientz / doch nicht anders / dan wirsie bey dem Prothonotario seyn / und also nicht wuͤtcklich produciren / daher dan erfolgt / daß die Procuratoren die production bißweilen in Vergeß stellen / und das Fatale der sechs Monathen ver-fliessen / und die Sachen den Partheyen zum höchsten Nachtheildelert werden lassen / damit dan in dem bessere Richtigkeit ge-ten / als sollen und mögen die Procuratoren hinführo / dahesorgen / daß das Fatale für negst anstehender Audientz verlauffenmögte / die Acten durch den Prothonotarium selbst / oder in seiproducynem Verreisen durch seinen Substitutum signiren lassen / und wiederzu sich nehmen / und negstfolgende Audientz gerichtlichren / dann solten sie signirt / in derselben nicht gerichtlich vorbrachtwerden / und das Fatale der sechs Monathen zwischen dem TagPoena desertionisremder Signatur, und negster Audientz außlauffen / soll die Sachdesert gehalten / erkennt / und an Richter voriger Instantirt werden.Gleicher gestalt findt man bey den Actis, daß die ProcuratorenProthocolla consti prothocolla constitutionum zu Legitimirung ihrer Persohn bistutionum & legitimatio procuratorum, item zu nicht ad Acta bracht / welches dan dem Rechten und Ordnungpoena procuratorum se nicht geniäß / als sollen dergleichen Prothocolla als ungnugtnon legitimantiumhinführo verworffen werden / und dahe die Procuratoren sich inmit volkommener Gewalt / oder Vollmacht versehen/ in diefalsi procuratoris verdampt werden / wie sie dan auch ihre genieimSignirte Copey ge- Gewalt oder Syndicat, dahe sie dieselbe in anderen Sachen remeinen Gewalts oder würden / ad Acta nicht bloß Copeylich / sondern sub signaturâpSyndicatsthonotarii unter gleicher Straff übergeben sollen.Weil dan auch in verfertigten Processen geschehen / daß dienige / dagegen solche aufgangen / nicht mit Tauff und ZunaNominativo citan-specificirt / welches dan von Rechtswegen sich eigt widProcessdorumbettensondern die Procuratoren alle die jenigen / dawider